Entscheidungsdatum
22.07.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
L514 2118586-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Araber angehörig, reiste spätestens am XXXX 2015 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrags führte der Beschwerdeführer aus, dass die Milizen des Islamischen Staates die Stadt XXXX gestürmt hätten, was zu einer Massenflucht aus der Stadt geführt habe. Der Beschwerdeführer sei zwar selbst nicht bedroht worden, aber hätten die Milizen sein Geschäft übernommen. Nach XXXX habe er als Sunnit nicht fliehen können, weil er dort von Schiiten verfolgt worden wäre. Ferner seien die Einwohner XXXX im Irak nicht akzeptiert, da sie pauschal als Anhänger des Islamischen Staates gesehen werden würden. Der Beschwerdeführer habe daher XXXX in Richtung Kurdistan verlassen. Wäre er in Kurdistan geblieben, hätte er kämpfen müssen und wäre dabei vermutlich getötet worden. Im Fall einer Rückkehr in den Irak befürchte er, von den Milizen des Islamischen Staates getötet zu werden.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.11.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Allerdings wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 24.11.2016 erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
Begründend wurde vom BFA ausgeführt, dass es den vorgebrachten Ausreisegründen an Asylrelevanz mangle, so sei der Beschwerdeführer nie persönlich von den IS-Gruppen bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei aus dem Irak ausgereist, um der vorherrschenden allgemeinen schlechten Situation zu entgehen. Es gäbe jedoch stichhaltige Gründe (allgemeine, schlechte Situation im Herkunftsland), die gegen eine Rückkehr in den Irak sprechen würden, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen schlechten Lage im Irak subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen sei.
Gegen Spruchpunkt I. dieses, dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheides erhob dieser fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2016, Zl. L521 2118586-1/13E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, Spruchpunkt I. aber dahingehend abgeändert, dass dieser sich gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 iVm § 11 AsylG auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu beziehen habe. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt XXXX nicht zumutbar sei, da dieser aufgrund seiner Zusammenarbeit mit Regierungsstellen als Kollaborateur angesehen werden könnte und der Islamische Staat in seinem Herrschaftsbereich ein islamisches Kalifat eingerichtet hätte, das streng nach islamisch-orthodoxen Regeln verwaltet werden würde und in dem Kollaborateure einer Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen ausgesetzt sein könnten. Allerdings wurde festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die, von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen im Nordirak möglich und zumutbar sei. Dort käme es weder zu einer individuellen Verfolgung der dort zahlreich ansässigen Binnenvertriebenen durch Organe der Regionalregierung noch durch Dritte und seien die Binnenvertriebenen durch Organe der Regionalregierung und der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen mit maßgeblicher Gewissheit gesichert. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne nicht, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem Spannungsverhältnis zum gewährten subsidiären Schutz stehe, weil § 11 AsylG die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nur erlaube, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht gegeben seien. Dem Bescheid der belangten Behörde könnten jedoch nicht einmal im Ansatz individuelle Erwägungen entnommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht sei nicht nur angehalten, Feststellungen zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu treffen, sondern hat zu eigenen, aktualisierten länderkundlichen Feststellungen zu gelangen. Aus diesen zeige sich jedoch, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks weder der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre noch, dass eine Rückkehr dorthin für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 28.02.2017, Zl. Ra 2016/01/0206-11, als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Einschätzung bzgl. dem Herkunftsstaat durch Einbeziehung neuerer, zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA noch nicht vorgelegener Länderberichte auf neue Beweismittel stützte, damit eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes gegeben gewesen sei und dem Beschwerdeführer daher – wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt – eine Rückkehr in die nördlichen, kurdisch kontrollierten Provinzen des Irak zumutbar sei.
3. Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung zum ersten Mal, bis zum 24.11.2018, verlängert. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könne.
4. Am 11.07.2018 wurde ein Aberkennungsverfahren wider den Beschwerdeführer eingeleitet, ohne vorerst Ermittlungsschritte zu setzen. Der Beschwerdeführer selbst stellte am 29.08.2018 einen neuerlichen Antrag gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Am selben Tage wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gemäß § 207a Abs. 3 zweiter Satz StGB verurteilt.
Im Rahmen des Aberkennungsverfahren fand am 25.09.2018 vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine gesamte Familie im Irak leben würde und zumindest seine Eltern und seine beiden Brüder wieder nach XXXX zurückgekehrt seien. Auf Vorhalt, dass der IS aus XXXX vertrieben worden sei und dem Beschwerdeführer daher eine Rückkehr offen stünde, gab dieser an, dass er nicht zurückwolle, er habe sich an das Leben in Österreich gewöhnt. Er brauche auch keine Unterstützung, er arbeite – wie bereits in XXXX – im Bereich der Fenster- und Türenmontage; er habe im Irak auch ein Geschäft für Feuerlöscher gehabt.
In Österreich lebe der Beschwerdeführer in einer WG und habe einen Deutschkurs A1 samt Prüfung absolviert. Weiters sei er gesund und würde sich in keiner ärztlichen Behandlung befinden.
Anschließend setzte das BFA den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm eine Rückkehr in den Irak aus heutiger Sicht zumutbar sei. Dazu wurden ihm Auszüge aus dem aktuellen Länderinformationsblatt vorgehalten und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme angeboten; der Beschwerdeführer lehnte dies jedoch ab.
Nochmals befragt was passiere würde, wenn der Beschwerdeführer nach XXXX reisen würde, gab dieser an „Nichts, was soll mir denn dort passieren? Ich will nicht dorthin.“.
5. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenem Bescheid des BFA vom 27.11.2018, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vom 29.08.2018 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das BFA aus, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sei, die dazu führen würden, dass er wenn er sich dort aufhalte, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wäre. Die Niederlassung, die Einreise sowie Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Der Beschwerdeführer verfüge über enge familiäre Beziehungen und soziale Kontakt im Herkunftsstaat, er sei gesund und arbeitsfähig. Zudem verfüge er über eine qualifizierte Bildung und berufliche Erfahrungen. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über eine Unterkunftsmöglichkeit im Herkunftsstaat. Es könne abschließend daher weder festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre, noch, dass er an einer akuten ernsthaften oder lebensbedrohlichen Krankheit leide, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre.
Die Asylgewährung beruhe zusammengefasst auf „glaubhaft gemachte Verfolgung durch islamische Extremisten aufgrund Ihrer Tätigkeit als Eigentümer einer Feuerlöscherfirma auf Basis der Feststellungen zum Herkunftsstaat zum Jahr 2016“. Zufolge der aktuellen Länderfeststellungen seien aber nunmehr auch die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, nachhaltig – und nicht bloß vorübergehend – nicht mehr gegeben, da nahezu alle Teile des Irak durch die Regierung rückerobert worden seien.
Die gesamte Familie des Beschwerdeführers sei aus den kurdischen Gebieten wieder nach XXXX zurückgekehrt und könne der Beschwerdeführer als gesunder und arbeitsfähiger Mann in seinen früheren Beruf zurückkehren, um sich dort eine Existenz zu sichern. Betreffend einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer auch in einem anderen Landesteil, etwa in XXXX , ansiedeln könne.
Schließlich wurde hinsichtlich der Verurteilung wegen § 207a StGB festgehalten, dass zwar Sittlichkeitsdelikte gegen fundamentale europäische Werte verstoßen würden, aber davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer das tatgegenständliche Bild technisch nicht habe löschen können, den Tatbestand aber jedenfalls nicht durch aktives Zutun verwirklicht habe.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers in Österreich wurde in der Beweiswürdigung weiter festgehalten, dass er zwar arbeite und über eine eigene Unterkunft verfüge, ansonsten aber von keiner ausgeprägten Integration gesprochen werden könne.
Daraus folge für die Rückkehrentscheidung, dass ein langjähriger und nicht für nennenswerte Integrationsschritte genutzter Aufenthalt für sich alleine nicht ausreichend sei, eine Integration zu begründen. Daran würde auch die Erwerbstätigkeit und die Unabhängigkeit von sozialen Unterstützungen nichts ändern.
Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auch gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung zulässig sei und diese positive Feststellung ergäbe sich daraus, dass bereits zur Aberkennung in Spruchpunkt I. dargelegt wurde, dass keine reale Gefahr der Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bestünde.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tage wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zu Seite gestellt.
6. Gegen diesen, am 28.11.2018 in der Abgabeeinrichtung eingelegten und ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsberater mit Schriftsatz vom 26.12.2018 fristgerecht volle Beschwerde.
Darin wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse im Irak feststellen hätte müssen, dass sich die Umstände keineswegs so wesentlich geändert hätten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf subsidiären Schutz habe. Diesbezüglich wurde unter anderem moniert, dass die belangte Behörde eine Anfrage an das BVT gestellt habe, deren Beantwortung sich aber weder im Bescheid noch in der Akteneinsicht befunden habe und der Beschwerdeführer daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unzureichend und nicht ausreichend aktuell. Die Beschwerde hob in der Folge Passagen aus dem aktuellen Länderbericht hervor und verwies unter Zitierung und konkreter Ausführung auf weitere relevante Länderberichte.
Hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde zusammenfassend festgehalten, dass dieser dem Beschwerdeführer im Wesentlichen aufgrund der schlechten Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat zuerkannt worden sei und dass sich diese – wie sich aus den aktuellen Länderberichten ergäbe – noch nicht nachhaltig verbessert habe. Aufgrund von Ermittlungen des BVT gegenüber dem Beschwerdeführer seien zudem Nachfluchtgründe entstanden. Mit Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung wurde ferner festgehalten, dass ein rechtskräftig entschiedener Sachverhalt nicht grundlos neuerlich untersucht und anders entschieden werden dürfe. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde weiter ausgeführt, dass diese nach entsprechender Gesamtbetrachtung aller individueller Umstände, va. aufgrund der gravierenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gepaart mit Integrations- und Arbeitswilligkeit in Hinblick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig sei. Vielmehr lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vor.
Beantragt wurde daher die Behebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze und die Feststellung, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht erfolgt sei; die Feststellung, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stattgegeben werde bzw. dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für weitere zwei Jahre erteilt werde; im Falle dass nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten in der Beschwerde geltend gemacht worden seien diese amtswegig aufzugreifen; in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung; in eventu die Rückkehrentscheidung zu beheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen sei. Ferner wurde noch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer führte den Namen XXXX und ist am XXXX in XXXX im Irak geboren wo er auch aufwuchs. Nachdem der Islamische Staat XXXX im Jahr 2014 eingenommen hatte, befand sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise kurzzeitig mit seiner Familie in einem IDP-Lager. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an.
Der Beschwerdeführer hat im Irak zwölf Jahre die Schule besucht, danach ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und hat sodann ab dem Jahr 2005 bis zu seiner Ausreise ein Geschäft für Feuerlöschgeräte in XXXX betrieben. Im Irak leben seine Eltern, zwei Brüder, fünf Schwestern sowie weitere Verwandte.
In Österreich ist der Beschwerdeführer mit kurzen Unterbrechungen (Arbeitslosenbezug von knapp zwei Monaten) seit XXXX 2016 durchgängig als Arbeiter beschäftigt. Er hat zuletzt im Jahr 2016 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner chronischen sowie schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX , XXXX , wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger gemäß § 207a Abs. 3 zweiter Satz StGB zu einer bedingten Freiheitsstraße von einem Monat, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
1.2. Der Beschwerdeführer ist spätestens am XXXX 2015 illegal nach Österreich eingereist und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2015, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus wurde hingegen abgewiesen. Eine gegen diese Abweisung gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2016, Zl. L521 2118586-1/13E, als unbegründet abgewiesen, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen und Spruchpunkt I. des ursprünglichen Bescheides abgeändert wurde, sodass sich dieser auf § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 iVm § 11 AsylG zu beziehen habe. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Zl. Ra 2016/01/0206-11, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.11.2018 verlängert. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden könne.
Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2018, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vom 29.08.2018 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers wurde im Verfahren aufgrund der Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente, Personalausweis, Staatbürgerschaftsnachweis und zuletzt auch Reisepass, festgestellt. Hinsichtlich des Namens kam es daher zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass auch Aliasnamen angenommen wurden. Die Feststellungen zur Abstammung, zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf in diesen Punkten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens.
Feststellungen zur Einreise und zur Antragstellung auf internationalen Schutz sowie zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes und zum Aberkennungsverfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung ergibt sich aus Einsichtnahme in das Strafregister und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.
Die Feststellungen zu den Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus einem entsprechenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem; die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit ergeben sich wiederum aus Einsichtnahme in das AJ-WEB.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Gemäß § 28 Abs. 8 VwGVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2. Im vorliegenden Fall ist eingangs auf die Widersprüchlichkeiten in der Begründung des bekämpften Bescheides und die zeitliche Verfahrensschiene einzugehen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 24.11.2015 subsidiärer Schutz aufgrund der allgemein schlechten Lage im Irak auf Grundlage von Länderberichten aus den Jahren 2013 und 2014 zuerkannt; Asylrelevanz in seinem Vorbringen konnte nicht festgestellt werden und wurde sein Antrag dahingehend abgewiesen.
Unverständlich mutet dahingehend der erste Satz in der Beweiswürdigung der belangten Behörde an: „Ihre Asylgewährung beruhte zusammenfassend auf glaubhaft gemachte Verfolgung durch islamische Extremisten aufgrund Ihrer Tätigkeit als Eigentümer einer Feuerlöscherfirma auf Basis der Feststellungen zum Herkunftsstaat zum Jahr 2016.“. Dem Beschwerdeführer wurde in Österreich niemals der Status eines Asylberechtigten gewährt. Es ist zwar richtig, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimatstaat XXXX durch den Islamischen Staat nicht ausgeschlossen hatte, gleichzeitig hat es aber das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in „die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Provinzen im Nordirak“ festgestellt. „Feststellungen zum Herkunftsstaat zum Jahr 2016“ hat lediglich das Bundesverwaltungsgericht in seiner gegen die abweisende Entscheidung nach § 3 Abs. 1 AsylG gerichteten Beschwerde getroffen; die belangte Behörde bleibt in ihrer Entscheidung hinsichtlich der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nähere Ausführungen dahingehend aber schuldig.
Die belangte Behörde verlängerte mit Bescheid vom 24.11.2016 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.11.2018. Zu diesem Zeitpunkt lag der belangten Behörde bereits die – wenn auch nicht rechtskräftige – Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2016 vor, in der – kurzgefasst – das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative festgestellt wurde und daher die Abweisung der Beschwerde auf § 3 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 11 AsylG gestützt wurde. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision erhob und sich die Zulässigkeitsbegründung gerade um die Frage drehte, ob das Bundesverwaltungsgericht eine innerstaatliche Fluchtalternative prüfen dürfe, obwohl die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben waren und damit ja gerade festgestellt wurde, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat kein sichereres Gebiet zur Verfügung stünde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.02.2017, Zl. Ra 2016/01/0206-11, aber sodann festhielt, war die Vorgehensweise des Bundesverwaltungsgerichts korrekt, da es durch Einbeziehung neuer Länderberichte, welche zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des BFA vom 24.11.2015 über den subsidiären Schutz noch nicht vorgelegen sind, neue Beweismittel in das Verfahren eingebracht hatte, es daher insofern zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes gekommen war und das Bundesverwaltungsgericht daher im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen einer nachträglichen Änderung der Sache ausgehen konnte.
Der belangten Behörde wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nachweislich zur Kenntnis gebracht, hat aber keine weiteren Schritte unternommen. Dies verwundert sowohl in Hinblick auf § 8 Abs. 3 AsylG der vorsieht, dass Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sind, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht; aber auch in Hinblick auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG, aus dem zwar nicht automatisch die Aberkennung bei Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ohne weitere Ermittlungsschritte folgt, der jedoch auch das Vorliegen einer selbigen nicht für unbeachtlich hält (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch zukommt.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass im Fall eines Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG nicht regelmäßig ein die ursprünglichen Gründe umfassend prüfendes Verfahren stattzufinden hat; insoweit dürfen die Ermittlungspflichten der Behörde nicht überspannt werden. Hat die Behörde aber konkrete Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten, also die diesbezüglich maßgeblichen Umstände sich im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben in hinreichend bedeutsamer und endgültiger Weise geändert haben, so werden Ermittlungen durchzuführen sein (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). In Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und die konkreten zeitlichen Verfahrensschritte im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde daher bereits im Herbst 2016, zumindest aber nach 28.02.2017 entsprechende – und konkrete, individuelle – Ermittlungsschritte aufnehmen müssen.
Zu einem anderen Ergebnis kommt man nur, wenn man davon ausgeht, dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 24.11.2016 zu einem anderen Ermittlungsergebnis hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative samt Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gekommen ist. Dem diesbezüglichen Bescheid des BFA lässt sich dahingehend jedoch nichts entnehmen.
Unabhängig von diesen Anfangsüberlegungen zum gegenständlichen Verfahren, lässt der bekämpfte Bescheid aber jedenfalls die notwendige Beschäftigung mit dem Verlängerungsbescheid vom 24.11.2016 vermissen, was wiederum vor allem in Hinblick auf die soeben ausgeführten Anfangsüberlegungen als nicht nachvollziehbar erscheint.
3.3. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen. Dabei betrifft § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lediglich auf § 9 Abs. 1 AsylG, ohne explizit erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der Begründung ergibt sich, dass sich die belangte Behörde auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt. Im Entscheidungszeitpunkt lag eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 207a Abs. 3 2. Satz StGB vor, dh. wegen des Verschaffens bzw. des Besitzes pornographischer Darstellung einer unmündigen Person. Eine Anwendung des § 9 Abs. 2 AsylG scheidet deswegen aus, weil es sich hierbei um ein Vergehen nach § 17 StGB handelt und nicht wie die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung vermeint deswegen, weil der Beschwerdeführer „aufgrund der technischen Voraussetzungen des Messengerdienstes nicht imstande waren, dieses zu löschen. Selbst wenn Sie formell einen Straftatbestand erfüllt haben, so ist Ihre dahingehende Schuld nicht Ihrer Kontrolle untergeordnet gewesen und ist nicht davon auszugehen, dass Sie durch aktives Zutun diesen Tatbestand verwirklicht haben.“
3.3.1. Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).
Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN).
Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309).
3.3.2. Das BFA begründete in seiner Entscheidung die „maßgeblichen Änderungen“ wie folgt:
„Die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, liegen nicht mehr vor.
Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sind, die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind.
Ihre Niederlassung im, sowie Ihre Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.
Sie verfügen über enge familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat.
Sie verfügen über soziale Kontakte im Herkunftsstaat.
Sie verfügen über eine qualifizierte Bildung und berufliche Erfahrungen.
Sie sind gesund und arbeitsfähig.
Sie verfügen in Ihrem Herkunftsstaat über eine Unterkunftsmöglichkeit.
Nicht festgestellt wird, dass Ihnen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt wird, dass Sie an einer akuten ernsthaften oder lebensbedrohlichen Krankheit leiden, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre.“
In ihrer Beweiswürdigung hält die belangte Behörde wie folgt fest:
„Ihre Asylgewährung beruhte zusammenfassend auf glaubhaft gemachte Verfolgung durch islamische Extremisten aufgrund Ihrer Tätigkeit als Eigentümer einer Feuerlöscherfirma auf Basis der Feststellungen zum Herkunftsstaat zum Jahr 2016.
Zufolge der aktuellen Länderfeststellungen sind aber auch die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, nachhaltig und nicht bloß vorübergehend nicht mehr gegeben: Nahezu alle Teile des Irak sind durch die Regierung zurückerobert und der IS spielt nur eine marginäre Rolle in Irak, wobei durchaus auf dessen Konto diverse Anschläge auf Sicherheitseinrichtungen zu verbuchen sind. Bei Auswertung der Länderfeststellungen zu XXXX wird nicht verkannt, dass das Gebiet von XXXX im besonderen Maße von Anschlägen betroffen war, doch kann aufgrund der Bevölkerungszahl von mehreren Millionen Einwohners in Relation zu den Opfern aufgrund von Anschlägen oder bewaffneten Auseinandersetzungen nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass alleine aufgrund der Präsenz in XXXX davon ausgegangen werden muss, dass Sie Opfer eines solchen Anschlages werden könnten und die Gefahrendichte derart hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Offene Kampfhandlungen finden jedenfalls in XXXX nicht statt. Dass eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses zum Tragen kommt, kann angesichts der Quellenlage ausgeschlossen werden. Obwohl das Bundesamt davon ausgeht, dass Sie aufgrund der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden ein Naheverhältnis zu den islamischen Extremisten haben, ist nicht davon auszugehen, dass dieser Umstand den Behörden oder allenfalls den anderen relevanten Agitatoren im Irak bekannt ist. Alleine schon deshalb können Sie keiner Bedrohung unterliegen und ist es Ihnen auch zumutbar, sich nicht zu deklarieren, vor allem vor dem Hintergrund, dass sie selbst jeglichen Zusammenhang damit bestritten haben.
Vor allem aber gaben Sie an aus XXXX zu stammen und erklärten Sie im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.09.2018 unmissverständlich, dass Ihre gesamte Familie aus den kurdischen Gebieten dorthin zurückgekehrt sind und wieder in deren Haus leben. Ihre Eltern beziehen wieder eine Pension und Ihre Geschwister arbeiten dort teilweise sogar selbständig. Es steht Ihnen frei, etwa wieder, da Sie gesund und arbeitsfähig sind, in Ihren früheren Beruf zurückzukehren oder in der Firma Ihres Bruders wieder mitzuhelfen, um dort Ihre Existenz zu sichern.
Ungeachtet dessen steht es Ihnen auch frei sich in jedem anderen Landesteil, etwa in XXXX . Wo sie einige Zeit vor der Einreise nach Österreich gelebt haben, anzusiedeln, sollten Sie sich entscheiden, nicht mehr nach XXXX zurück zu kehren.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist da her davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Ihnen wurde Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben, was Sie abgelehnt haben. Vielmehr erklärten sie auf die Frage, was eintreten würde, sollten Sie nach XXXX zurückreisen definitiv, dass Ihnen „nichts passieren“ würde. Sohin können Sie wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden sind, es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
Aufgrund der Ermittlungen der Verfassungsschutzbehörden und des gerichtsanhängigen Sachverhaltes ist nicht davon auszugehen, dass auch ein weiterer Asylausschluss vorliegen könnte: Selbiges gilt in Hinblick auf die Begehung des Tatbestandes nach § 207a StGB. Obwohl gerade derartige Sittlichkeitsdelikte gegen fundamental europäische Werte betreffend den Schutz von Kindern vor sexuellen Übergriffen verstoßen ergab sich aus den Ermittlungen, dass Ihnen dieses Bild unverlangt zugesendet worden war, sie dieses aber aufgrund der technischen Voraussetzungen des Messengerdienstes nicht imstande waren, dieses zu löschen. Selbst wenn Sie formell einen Straftatbestand erfüllt haben, so ist Ihre dahingehende Schuld nicht Ihrer Kontrolle untergeordnet gewesen und ist nicht davon auszugehen, dass Sie durch aktives Zutun diesen Tatbestand verwirklich haben.“
Die Begründung der Behörde bezieht sich auf eine Asylgewährung auf Basis der Feststellungen zum Herkunftsstaat aus dem Jahr 2016 und dürfte dabei auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen haben. Diese Begründung ist bereits grundsätzlich falsch, da es nie zu einer Asylgewährung gekommen ist.
Sollte sich die Behörde wider ihre Wortwahl doch auf die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten beziehen so bleibt mit dem Eingangsabsatz in der Beweiswürdigung im Grunde unklar, ob sich das BFA auf den Bescheid vom 24.11.2015 oder auf den Verlängerungsbescheid vom 24.11.2016 bezieht. Die Wortwahl „auf Basis der Feststellungen zum Herkunftsstaat zum Jahr 2016“ könnte auf den Verlängerungsbescheid hindeuten, aber ist dieser Nebensatz weder mit dem Satzanfang, noch mit den getroffenen Feststellungen und auch nicht mit den weiteren Ausführungen in der Beweiswürdigung in Einklang zu bringen. Die Behörde stützt sich somit auf die ursprüngliche, erste Zuerkennung vom 24.11.2015.
Damit ging aber die Behörde von der unrichtigen Rechtsansicht aus, die Änderungen der Voraussetzungen im Sinn von § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG seien ausschließlich im Vergleich zu jenem Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer erstmals subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, zu beurteilen, während der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 24.11.2016, zu Unrecht keine Beachtung geschenkt wurde.
Bezogen auf die Begründung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid erweist sich schon die zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, es sei in der vorliegenden Konstellation ausschließlich auf jene Entscheidung abzustellen, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, aus den oben dargelegten Erwägungen als inhaltlich verfehlt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch ausgesprochen, dass bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen sind, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).
Im vorliegenden Fall wurde vom BFA nicht dargetan, dass seit der letzten Verlängerung maßgebliche Umstände hinzugetreten wären, die unter Berücksichtigung der davor eingetretenen Umstände eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Allein durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gesund ist, berufliche Erfahrungen hat und im Herkunftsstaat über familiäre Beziehungen und soziale Kontakte verfügt, wird fallbezogen keine wesentliche Änderung der Umstände, die zu einer Neubeurteilung berechtigen, dargetan. Die Länderfeststellungen enthalten sowohl Angaben zur Lage in XXXX und in XXXX , jedenfalls aber nicht zu XXXX . In der Beweiswürdigung wiederum bezieht sich das BFA nur auf die Sicherheitslage in XXXX . Der Beschwerdeführer hat aber in XXXX nie gelebt und betraf auch die vom Bundesverwaltungsgericht seinerzeitig geprüfte innerstaatliche Fluchtalternative die kurdischen Gebiete im Nordirak und nicht etwa XXXX . Wenn dann noch in einem Nebensatz erwähnt wird, der Beschwerdeführer könne in XXXX leben, so fehlen wiederum diesbezügliche Feststellungen. Erst in Hinblick auf die familiären Verhältnisse wird sodann die Heimatstadt des Beschwerdeführers erwähnt. Die Rückkehr seiner Familie „aus den kurdischen Gebieten dorthin“ vermag ebenfalls keine wesentliche Änderung der Umstände, vor allem in Hinblick auf die Versorgungslage begründen, XXXX liegt im Übrigen bereits in den kurdischen Gebieten.
3.4. Straffälligkeit:
3.4.1. Entsprechend der Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Es ist primär nach § 9 Abs. 1 AsylG auf den Wegfall der Schutzgründe abzustellen. Es gilt, dass eine Aberkennung mangels Schutzbedürftigkeit vorgeht und jene aufgrund mangelnder Schutzwürdigkeit nur subsidiär zur Anwendung kommt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer: Asyl- und Fremdenrecht, § 9 AsylG K 4).
Die historische Entwicklung des § 9 AsylG 2005, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das BFA nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zu überprüfen hatte. Die zu entscheidende Angelegenheit war vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche. Dementsprechend war die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasste sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind. Es war dem BVwG daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, war das BVwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
3.4.2. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Prüfung des § 9 AsylG, die sämtliche Prüfschritte und Aussprüche umfasst, vorzunehmen hat, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, auch wenn eine solche Prüfung durch das BFA nicht vorgenommen wurde, ist zu überprüfen, ob im vorliegenden Fall § 9 Abs. 2 Z 2 oder Z 3 AsylG erfüllt sind.
§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stellt darauf ab, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) vorliegt. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführern nicht erfüllt, zumal die Verurteilung wegen eines Vergehend erfolgt ist.
Anders wäre hingegen – entsprechend dem Verwaltungsgerichtshofes – eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift hat eine Aberkennung stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).
Legt man im vorliegenden Fall die Art und Schwere der begangenen Straftaten und die Tatumstände zugrunde, so kann von keiner Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden. Diese Einschätzung vertritt im Übrigen auch das BFA in seiner Entscheidung.
3.5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Die Voraussetzungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gem. § 9 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, da – entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – eine maßgebliche Änderung unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) nur dann vorliegt, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. E 30.4.2020, Ra 2019/19/0309).
Auch aus § 9 Abs. 2 AsylG haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit der subsidiäre Schutz abzuerkennen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zur Gänze zu beheben.
3.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Da im vorliegenden Fall der Bescheid des BFA zu beheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 ersatzlose Behebung Gefährdungsprognose Rechtsansicht Rechtslage Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Voraussetzungen wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L514.2118586.2.00Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022