TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/6 G309 2233936-1

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Veröffentlicht am 06.08.2021
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Entscheidungsdatum

06.08.2021

Norm

AVG §74
B-VG Art133 Abs4
GEG §1
GEG §6
GEG §6a Abs1
GEG §7
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §2 Z4
GGG Art1 §32 TP9 litb Z4
GGG Art1 §4
VwGVG §17

Spruch


G309 2233936-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der XXXX in XXXX und 2. der XXXX in XXXX , beide vertreten durch Dr. Michael AUGUSTIN, Mag. Peter HASLINGER und Mag. Thomas BÖCHZELT Rechtsanwälte in Leoben, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom 15.07.2020, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

A)       

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) brachten am 03.12.2019 beim Bezirksgericht (BG) XXXX ein Gesuch zur Eintragung des Pfandrechtes in der Höhe von 1.100.000,00 Euro aufgrund der Pfandausdehnungsurkunde vom 20.11.2019 ein.

2. Von der Kostenbeamtin wurde den BF für die Präsidentin des Landesgerichts (LG) XXXX eine Eintragungsgebühr in der Höhe von Euro 13.200,00 gemäß Tarifpost (TP) 9 lit b. Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vorgeschrieben.

3. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag.

4. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.07.2020, XXXX , zugestellt am 15.07.2020, wurden die BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 13.208,00 verpflichtet. Der Betrag setzt sich aus den nach TP 9 lit b Z 4 GGG bemessenen Pauschalgebühren in Höhe von EUR 13.200,00,00 (Bemessungsgrundlage EUR 1.100.000,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 zusammen.

5. Mit dem am 31.07.2020 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz erhoben die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die Gebührenvorschreibung sei zu Unrecht erfolgt sei, da der Sachverhalt – insbesondere im Sinne der gebührenrechtlichen Änderung im Zuge des ZZRÄG 2019 – rechtlich unrichtig beurteilt worden sei. Die seinerzeitigen Wohnungseigentumsanteile B-LNR XXXX und XXXX haben einer grundbücherliche Belastung im Sinne des Pfandrechtes über Euro 1.100.000,00 zugunsten der BF2 noch nicht aufgewiesen, wohl aber alle anderen seinerzeitigen Wohnungseigentumsanteile. Bereits mit der Antragstellung hätten die BF auf die Bestimmung der TP 9 Anm. 10 GGG in der Fassung ZZRÄG 2019 hingewiesen. Ziel der Gesetzesänderung sei es gewesen, Mehrfachbelastungen von Liegenschaftseigentümern im Rahmen der Verbücherung von Pfandrechten durch mehrmaliges Vorschreiben derselben Eintragungsgebühr zu beseitigen. Änderungen im Grundbuchsstand bezogen auf ein bereits bestehendes Pfandrecht, sollen – wenn diese Änderungen ein gewisses Maß nicht überschreiten – keiner neuerlichen Eintragungsgebühr unterliegen. Es werde der Antrag gestellt, den Bescheid der belangten Behörde unter den gesetzlichen Kostenfolgen wegen Rechtswidrigkeit zu beheben.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Justizverwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangend am 12.08.2020 von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin brachten am 03.12.2019 hinsichtlich der EZ XXXX , GB XXXX XXXX , B-LNR XXXX und XXXX ein Gesuch zur Eintragung des Pfandrechtes in der Höhe von 1.100.000,00 Euro aufgrund der Pfandausdehnungsurkunde vom 20.11.2019 ein. Mit dem selben Gesuch wurde die Änderung des Eigentumsrechts der BF1 durch Zusammenziehung der Anteile B-LNR XXXX und XXXX beantragt.

1.2. Das Pfandrecht zugunsten der BF2 war zunächst noch nicht an allen Liegenschaftsanteilen begründet, sondern nur auf den B-LNR XXXX bis XXXX und XXXX einverleibt. In zeitlichem Abstand zur damaligen Pfandrechtsbegründung wurde das Pfandrecht auf die weiteren Anteile (siehe 1.1.) ausgedehnt.

1.3. Die unter 1.1. genannten Anträge der BF wurden mit Beschluss des BG XXXX vom 13.12.2019 bewilligt.

1.4. Die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z4 GGG in der Höhe von Euro 13.200,00 für die Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes aufgrund der Pfandausdehnungsurkunde zuzüglich einer Einhebungsgebühr in der Höhe von Euro 8,00 wurden den BF mittels Mandatsbescheid zur ungeteilten Hand vorgeschrieben. Der Mandatsbescheid trat aufgrund der Vorstellung der BF außer Kraft und wurde ein Vollbescheid der belangten Behörde erlassen, der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes und des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfahrens zur XXXX des BG XXXX und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 in der zeitraumbezogenen Fassung, unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 in der zeitraumbezogen relevanten Fassung, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann gemäß § 7 Abs 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft (§ 7 Abs. 2 GEG).

Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:

Gegenständlich ist strittig, ob die aufgrund des Antrages vom 03.12.2019 der BF zu XXXX erfolgte Grundbuchseintragung zum Pfandrecht auf den B-LNR XXXX und XXXX in der vorgeschriebenen Höhe gebührenpflichtig ist.

TP 9 lit. b Z 4 des § 32 GGG in der hier maßgeblichen Fassung sieht für Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes Gerichtsgebühren in Höhe von 1,2% vom Wert des Rechtes vor. Im gegenständlichen Fall wäre dies unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlage von Euro 1.100.000,00 ein Betrag von Euro 13.200,00.

Anmerkung 5 zu TP 9 bestimmt, dass die Gebühren für bücherliche Eintragungen auch dann zu entrichten sind, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.

Die mit dem Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019 geänderte Anmerkung 10 zu TP 9 lautet:

„Folgende Eintragungen sind keine Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts:

a) bei Abschreibung eines Bestandteils eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundbuchskörpers die Eintragung dieses Pfandrechts als Simultanhypothek in einer neuen Einlage für das Trennstück oder

b) wenn keine Änderung der Eintragung im Lastenblatt erfolgt oder

c) wenn im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb oder bei der Änderung von Miteigentumsanteilen bei einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Lastenblatt eine Richtigstellung der Beschränkung (Verweis auf das Eigentumsblatt) vorgenommen wird.

Für solche Eintragungen fallen auch keine Gebühren nach lit. b Z 5 an.“

Die in Rede stehende Eintragung des Pfandrechtes in EZ XXXX KG XXXX B-LNR XXXX und XXXX wurde erst mit Gesuch vom 03.12.2019 begehrt und nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit der – bereits vorgenommenen – Eintragung des Pfandrechtes zu B-LNR XXXX und XXXX .

Im Bereich des GGG tritt hinzu, dass die Bestimmungen des GGG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfen, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN).

Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN).

Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl. VwGH 26.02.2015, 2013/16/0177).

Die Befreiungstatbestände der Anmerkung 10 zu TP 9 lit b GGG erfordern entweder die Abschreibung eines Bestandteils eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundbuchskörpers die Eintragung dieses Pfandrechts als Simultanhypothek in einer neuen Einlage für das Trennstück oder die Voraussetzung, dass keine Änderung der Eintragung im Lastenblatt erfolgt oder wenn im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb oder bei der Änderung von Miteigentumsanteilen bei einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Lastenblatt eine Richtigstellung der Beschränkung (Verweis auf das Eigentumsblatt) vorgenommen wird.

Wie die BF in ihrer Beschwerde selber einräumen, ist die beschwerdegegenständliche Konstellation nicht ausdrücklich von den Ausnahmetatbeständen der Anmerkung 10 zu TP 9 lit b GGG umfasst. Einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand im Wege der Analogie zu begründen, ist im Lichte der bereits zitierten höchstgerichtlichen Judikatur jedoch nicht möglich.

Für eine wie im vorliegenden Fall antragsgemäß bewilligte/vollzogene Grundbuchseintragung zur Eintragung des Pfandrechtes (aufgrund des Antrages der BF zu auf der B-LNR XXXX und XXXX ) ist daher nach TP 9 lit b Z 4 GGG die Eintragungsgebühr zu entrichten.

Im Ergebnis ist die Vorschreibung der Gebühr nach TP 9 lit b Z 4 GGG iHv Euro 13.200,00 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage iHv Euro 1.100.000,00) sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv Euro 8,00 somit zu Recht erfolgt und dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz

Im VwGVG ist mit § 35 leg. cit. Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, Zl. 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2005, Zl. 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Da weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, noch im Gerichtsgebührengesetz ein Kostenersatz vorgesehen ist, war der Antrag auf Ersatz der Kosten in Höhe von Euro 933,52 somit mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen. Außerdem hat auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt.

3.5. Zu Spruchteil B.): Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Entscheidungen des VwGH wird an dieser Stelle hingewiesen.

Schlagworte

Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Grundbuch Kostenersatz Pauschalgebühren Pfandrechtseintragung Zahlungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G309.2233936.1.00

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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