Entscheidungsdatum
16.08.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L519 2153238-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. ZOPF über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, auf Berichtigung des Erkenntnisses vom 23.2.2021, L519 2153238-1:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.2.2021, L519 2153238-1, dahingehend berichtigt, dass der Name des BF XXXX zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gem. § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.
Gem. § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das BVwG) jederzeit von amtswegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (hier: Erkenntnissen) berichtigen.
Die Anwendung von § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist (VwGH 21.3.2009, 2005/10/0132). Die Berichtigung ist also auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung hätte vermieden werden können ( VwGh 27.2.2004, 2003/020144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist. (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Beschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Im ggst. Fall wurde der Name des BF irrtümlich XXXX angegeben, obwohl die richtige Schreibweise XXXX lautet.
Dabei handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler, der einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG offensteht und der bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden hätte werden können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes abgeht. Die im Rahmen dieses Verfahrens anzustellende Zukunftsprognose beruht auf den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und stellt eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung dar.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung SchreibfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L519.2153238.1.01Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022