Entscheidungsdatum
15.10.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L516 2166867-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2021, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG, §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 Abs 1a, 53 FPG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 11.06.2021 den verfahrensgegenständlich ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Folgeantrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 26.09.2021 (I.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (III.) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ (VII.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
Gegen diesen Bescheid vom 26.09.2021 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 14.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; VA1=Verwaltungsakt des BFA zum ersten Antrag des Beschwerdeführers; VA2=Verwaltungsakt des BFA zum gegenständlichen zweiten Antrag des Beschwerdeführers; AS=Aktenseite des jeweiligen Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich]
1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Jat sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus dem Ort XXXX bei Sialkot in der Provinz Punjab. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund. Seine engsten Familienangehörigen leben nach wie vor in Pakistan in der Nähe seines ursprünglichen Heimatortes bei seinen Schwiegereltern (IZR; NS EB 11.06.2021 S 1-2; NS EV 01.07.2021 S 2; NS EV 06.09.2021 S 2-4)
1.2 Zum erster Antrag auf internationalen Schutz vom 05.06.2015
Der Beschwerdeführer stellte am 05.06.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag im Rechtsmittelverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 26.05.2020, L506 2166867-1/17E, zur Gänze ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Pakistan für zulässig. Jenes Erkenntnis wurde am 28.05.2020 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt. (BVwG 26.05.2020, L506 2166867-1/17E)
Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit: Seine Eltern hätten in Peshawar ein Restaurant besessen. Sein Vater habe dort gearbeitet und er habe seinem Vater geholfen. Dann seien Taliban in ihr Restaurant gekommen, aber keiner hätte gewusst, dass jene Taliban seien. Eines Tages habe das Militär die Taliban verhaftet. Das Militär habe geglaubt, dass das Restaurant die Taliban unterstütze und habe auch sie verhaftet. Sein Vater sei nur 2-3 Stunden festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe jedoch drei 3 Tage bleiben müssen. Die Taliban wiederum hätten geglaubt, dass sie Informationen an das Militär weitergegeben hätten, weshalb sie nun von den Taliban gesucht würden. Aus diesem Grund habe er Pakistan verlassen. Die Taliban hätten durch den Inhaber des Lokales und eines Freundes des Beschwerdeführers dessen Wohnadresse erfahren und seien cirka zwei Monate nach dem Vorfall mit dem Militär zum cirka 200 Kilometer vom Restaurant entfernten Heimatdorf des Beschwerdeführers gefahren. Dort sei dann von draußen auf die Wohnung der Familie geschossen worden und die Taliban hätten auch zum Beschwerdeführer gerufen, dass sie ihn umbringen werden, weil er dem Militär geholfen habe. Der Nachbar des Beschwerdeführers sei selbst Polizist und habe dann die Polizei gerufen. Als diese eingetroffen sei, seien die Taliban jedoch schon weg gewesen, weswegen die Polizei lediglich eine Anzeige gemacht habe. Ungefähr zehn Tage nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer Pakistan verlassen. Eine Flucht in eine andere Stadt sei nicht möglich gewesen, weil ihn die Taliban in Pakistan überall finden können. (BVwG 26.05.2020, L506 2166867-1/17E S 2 f; 58/59).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im damaligen Rechtsmittelverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegründen für nicht glaubhaft, ging zudem vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Falle einer hypothetisch angenommenen Glaubhaftigkeit des Vorbringens aus und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (BVwG 26.05.2020, L506 2166867-1/17E S 58 ff; 68 ff).
1.3 Freiwillige Rückkehr nach Pakistan
Der Beschwerdeführer kehrte nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens freiwillig mit Unterstützung des Bundesministeriums für Inneres am 15.09.2020 nach Pakistan zurück. (IZR)
1.4. Zum gegenständlichen ersten Folgeantrag vom 11.06.2021
Am 11.06.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand dazu am 12.06.2021 Tag statt, eine Einvernahme vor BFA am 01.07.2021 und 29.07.2021.
Das Verfahren wurde nicht zugelassen.
Zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Bei der Erstbefragung am 12.06.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am 01.04.2021 auf den Feldern von drei bewaffneten Talibankämpfern beschossen worden; er habe sich verstecken können, seine Kuh sei getötet worden und kurze Zeit später sei die Polizei gekommen und er habe ein Anzeige erstattet, wobei die Polizei ihm gesagt habe, sie könne nichts gegen die Taliban tun. Danach habe er beschlossen Pakistan zu verlassen, bei einer Rückkehr werde er von den Taliban erschossen. (NS EB 12.06.2021 S 4)
Bei der Einvernahme vor dem BFA am 01.07.2021 und 29.07.2021 führte er aus, er habe nach wie vor dieselben Probleme mit denselben Personen wie bei seinem ersten Antrag, die Probleme seien nur schlimmer geworden, was er mit Unterlagen belegen könne. Bei einer Rückkehr würden ihn die Taliban töten, sie würden immer wieder ins Dorf kommen und nach ihm fragen. Er sei nach seiner Rückkehr nach Pakistan in sein Dorf zurück, weil er nicht gewusst habe, wo er sonst hin solle. Um in einen anderen Teil Pakistans zu gehen benötige man Geld. Er wäre überall unsicher gewesen. Er sei nach Pakistan zurück, habe sich 5 Büffel genommen und habe neu starten wollen. Er sei bis Februar 2021 versteckt geblieben und als er das Geld von der Rückkehr bekommen habe, habe er sich erst die Büffel gekauft. Bei einer Rückkehr nach Pakistan sei sein Leben in Gefahr (NS EV 01.07.2021 S 5; NS EV 29.07.2021 S 2)
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 06.09.2021 gab er an, es sei im Monat 4 2021 auf ihn geschossen worden. Die Taliban seien immer und überall, sogar der Führer von Afghanistan sei weggelaufen. Die Taliban seien so gut vernetzt. Seine Familie lebe noch in Pakistan bei Verwandten, seinen Schwiegereltern im Dorf Narowal, das ungefähr 25-30 Kilometer vom Heimatdorf entfernt sei. Die Taliban wüssten nicht, wo seine Familie sei. Und jetzt komme auch eine die Taliban unterstützende Regierung an der Macht. Die Taliban kommen immer wieder zu den Nachbarn und fragen nach ihm, sie hätten auch ein Bild von ihm. Die Personen hätten ca aus 50 Meter Entfernung auf ihn geschossen, mit großen Gewehren, es seien drei Personen gewesen. Er sei aber davongelaufen, es sei ein großes Maisfeld gewesen und die Nachbarn hätten dann die Polizei geholt und die Taliban seien dann davongelaufen. Er sei dann nicht mehr nach Hause, sondern direkt weg. (NS EV 06.09.2021 S 2, 3)
Der Beschwerdeführer legte dem BFA ein Schreiben in Urdu vor, das er als jene Polizeianzeige bezeichnete, die er nach dem Angriff der Taliban am 01.04.2021 erstattet habe. (AS 107-108; Übersetzung AS 111-113)
1.5 Kein neues Vorbringen, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die behauptete Bedrohung aufweist
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist.
1.6 Keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan
Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit Eintritt der Rechtskraft des im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Erkenntnisses vom 26.05.2020 ist, soweit für den Beschwerdeführer relevant, auch nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA auch nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan seit damals entscheidungswesentlich geändert habe (Länderfeststellungen im Bescheid vom 26.09.2021, S 19 ff)
2. Beweiswürdigung
2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.
2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge der Verfahren vor dem BFA gemacht hat (oben 1.1), waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln.
2.3 Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz und seiner Rückkehr nach Pakistan im Jahr 2020 (oben 1.2 und 1.3) ergeben sich aus dem dazu geführten Verwaltungsakt des BFA und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, welche die dazu geführten Niederschriften und Entscheidungen beinhalten.
2.4 Die Feststellungen zum gegenständlichen Folgeantrag (oben 1.4), beruhen auf den dazu geführten Befragungen und Einvernahmen des Beschwerdeführers und dem angefochtenen Bescheid, welche im vorgelegten Verwaltungsakt des BFA enthalten sind.
2.5 Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet hat, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist (oben 1.5), war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen:
2.5.1 Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren als nicht glaubhaft und begründete dies im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung folgendermaßen (Bescheid 26.09.2021, S 41 ff):
Das BFA verwies zum einen darauf, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag mit seinem Vorbringen – er habe Pakistan aufgrund derselben Probleme mit den Taliban verlassen, die er im ersten Verfahren gehabt habe, die Probleme seien nur schlimmer geworden – auf Angaben stütze, die bereits im ersten und rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren als unglaubhaft erachtet worden seien.
Das BFA führte zu dem vom Beschwerdeführer als Anzeige (FIR) bezeichneten Schriftstück aus, dass diesem keine Beweiskraft beizumessen sei, da darin nur der vom Beschwerdeführer beschriebene Sachverhalt beschrieben werde, jedoch nicht zu verifizieren sei, von wem dieses Schriftstück erstellt worden sei und selbst wenn es sich dabei um eine Anzeige handle, wäre daraus abzuleiten, dass in diesem Fall die Sicherheitsbehörden sehr wohl Schritte und Maßnahmen gegen derartige Geschehnisse setzen würden.
Das BFA führte schließlich aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Rückkehr im Jahr 2020 erneut von Taliban angegriffen worden sei, keinen glaubhaften Kern aufweise, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, etwaige genaue Daten und Fakten zu nennen und es zudem unplausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer von drei Personen, welche mit Gewehren bewaffnet gewesen wären und ihn aus einer Distanz von cirka 50 Metern angegriffen hätten, nicht zumindest verletzt worden wäre. Das BFA zog auch die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel, wie dieser den drei schwerbewaffneten Personen lediglich durch weglaufen hätte entkommen können. Zudem, so das BFA, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich seine Familie nach wie vor in Pakistan aufhalte, obwohl man davon ausgehen könnte, dass eben diese von den Taliban als Druckmittel verwendet werden könnten, um seiner Person habhaft zu werden.
Das BFA gelangte vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung sowie neue Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
2.5.2 Die Beschwerde vom 08.10.2021 (VA2 AS 349 ff) erweist sich als eine Aneinanderreihung von allgemein gehaltenen Formulierungen ohne konkrete Bezugnahme auf ein individuelles Vorbringen des Beschwerdeführers oder auf die einzelnen beweiswürdigenden Argumente des BFA. Die Beschwerde führt im Wesentlichen – in abstrakter Weise – auf das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers, ohne dieses individuell zu benennen. Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt jedoch weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar. (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0056)
Die Beschwerde wirft dem BFA – wiederum in abstrakten und unkonkreten Formulierungen – Verfahrensmängel und eine fehlerhafte Beweiswürdigung vor, ohne auf irgendein einziges individuelles beweiswürdigendes Argument des BFA (mit einzugehen und diesem unter Bezugnahme von individuellen Angaben des Beschwerdeführers entgegenzutreten.
Obwohl das BFA in der Beweiswürdigung darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu dem Vorfall nach seiner Rückkehr gemacht hatte, unterließ es die Beschwerde vielmehr, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen oder die Beweiswürdigung konkret zu bekämpfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, sowie dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA im vorliegenden Fall insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.
2.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den zuvor dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in nachvollziehbarer, schlüssiger und vertretbarer Weise dargelegt wurden und welche mit der Beschwerde nicht entkräftet werden konnten. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Folgeantrages keinen glaubhaften Kern aufweist.
2.6 Die Feststellung, dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung des Bescheides des BFA im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat (oben 1.6), ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Das BFA brachte dem Beschwerdeführer am 22.06.2021 diese Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan durch Ausfolgung zur Kenntnis (VA2 AS 87) und traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Ländersituation in Pakistan. (Bescheid, S 19-40 (VA2 AS 283 ff)) Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA und auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan seit damals entscheidungswesentlich geändert habe. Die bloße Behauptung in der Beschwerde reicht dazu nicht. (vgl Beschwerde S 6)
Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist auszuführen, dass fallbezogen der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus der östlichen Provinz Punjab stammt. Auf Grundlage der vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage dieser Feststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Pakistan ersichtlich, zumal er auch noch relativ jung und arbeitsfähig ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG)
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
3.2 Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall ist somit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2020, L506 2166867-1/17E, welches am 28.05.2020 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt wurde.
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)
3.3 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer erstmals zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrags erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist.
Zudem gelangte das Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahren zu dem Ergebnis, dass – bei einer hypothetisch angenommenen Glaubhaftigkeit des ursprünglichen Vorbringens – im Falle des Beschwerdeführers auch eine innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben sei. Auch dazu hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet, dass zu einer nunmehr anderen Einschätzung führen würde.
3.4 Mit dem gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)
3.6 Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA im Erstverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.
3.7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheits- bzw Versorgungslage in Pakistan reicht nicht; die behauptete Lageänderung war für sich daher von vornherein nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu bewirken. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung Pakistans im Allgemeinen – höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich.
Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden. Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer ist jung, und arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19): Der Beschwerdeführer gehört zu keiner Risikogruppe (siehe oben 1.6); es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH.
3.8 Es wird daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abgewiesen.
Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG; Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides)
3.9 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.10. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.
Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (§ 10 AsylG; §§ 46, 50, 52, 55, FPG; § 9 BFA-VG)
3.11 Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.12 Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.13 Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.14 Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren
3.14.1 Für den Beschwerdeführer spricht seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer hält sich nach seiner letzten Einreise in Österreich im Juni 2021 erst rund vier Monate ununterbrochen in Österreich auf. Gegenständlich handelt es sich bereits um seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz; Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Er hat keine besonderen Bindungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen und verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet somit nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
3.14.2 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.
3.14.3 Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Zur Ausreisefrist (§ 55 Abs 1a FPG)
3.15 Der Spruchpunkt VI des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; die Beschwerde dagegen wird daher abgewiesen.
Zum Einreiseverbot (§ 53 FPG)
3.16 Das BFA begründete die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes unter Heranziehung von § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer seit der erneuten Einreise unter anderem aus Mitteln der Öffentlichen Hand lebe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch künftig nicht in der Lage sein werde, die Mittel für seinen Unterhalt aus Eigenem und ohne staatliche Zuwendung zu besorgen, ergebe sich schon aus der Tatsache, dass er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und daher auch längerfristig keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne.
Das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer sei daher zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen worden. Auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sei das erlassene Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig.
3.17 Die Beschwerde trat der hier dargestellten Begründung des BFA nicht substantiiert entgegen.
3.18 Gemäß § 12a Abs 6 bleiben bereits Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht. Und gemäß § 53 Abs 2 FPG, auf den sich das BFA stützt, kann ein Einreiseverbot für die Dauer bis zu fünf Jahren erlassen werden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Begründung des BFA für die Erlassung des Einreiseverbotes ist die vom BFA verhängte Dauer von zwei Jahren vertretbar.
3.19 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.20 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
Zu B)
Revision
3.21 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.22 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einreiseverbot Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt Mittellosigkeit öffentliche Interessen Prozesshindernis der entschiedenen Sache Resozialisierung Rückkehrentscheidung WiedereinreiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2166867.3.00Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022