TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/29 W272 2002643-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2021
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Entscheidungsdatum

29.11.2021

Norm

AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
FPG §58 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W272 2002643-2/17E


IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Florian Kreiner, Friedrich-Schmidt-Platz 7/14, 1080, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 20.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2021 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt wird.

II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und in Erledigung der Beschwerde festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 BFA-VG iVm § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird.

IV. In Erledigung der Entscheidung werden die Spruchpunkte V. – VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 24.03.2003 im Familienverband einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In der Befragung gab der BF an, dass ein Leben in Tschetschenien nicht mehr möglich gewesen sei, da sein Vater von den russischen Behörden gesucht werde und sie in ständiger Lebensgefahr gewesen seien.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2003, Zahl XXXX wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.

3. Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX , XXXX , vom 22.01.2007, rechtskräftig am 26.01.2007 wurde der BF wegen dem Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer einwöchigen Freiheitstrafe, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zahl XXXX vom 12.04.2007 wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Darin wurde ausgeführt, für den Fall, dass der Vater des BF eine tatsächliche Verfolgung zu befürchten hätte, möglicherweise unter dem Aspekt der Sippenhaftung (Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) auch gegenständlich die Asylgewährung des BF vor dem Hintergrund des Länderdokumentationsmaterials nicht unwahrscheinlich sei.

5. In einer weiteren Einvernahme gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, die föderalen Truppen Russland würden wegen seinem Vater die gesamte Familie verfolgen. Es gebe eine Sippenhaftung in Tschetschenien. Es werde jemand von der Familie mitgenommen, um den Angehörigen zu bekommen. Man könne einfach gefangen genommen werden und verschwinden. Über die Probleme seines Vaters könne er keine Angaben machen.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2007, Zahl XXXX , wurde dem Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, im Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

7. Mit Urteil des Landesgericht XXXX , XXXX , vom 23.06.2009, rechtskräftig am 27.06.2009 wurde der BF wegen dem Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, 2 und 4 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

5. Mit Urteil des Landesgericht XXXX , XXXX vom 11.03.2010, rechtskräftig am 08.04.2010 wurde der BF wegen dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Zusatzgeldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 2,00, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

6. Mit Urteil des Landesgericht XXXX , XXXX , vom 19.05.2010, rechtskräftig am 25.05.2010 wurde der BF wegen dem Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , vom 12.05.2011, rechtskräftig am 20.12.2011 wurde der BF wegen dem Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, dem Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1 und 145 Abs. 2 Z 1 und 2 StGB und dem Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Beschluss wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des BG XXXX abgesehen und zu XXXX des LG XXXX die bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes, XXXX , vom 18.10.2011 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des BF zurückgewiesen und zur Entscheidung über die übrigen Berufungen und Beschwerden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht XXXX zugeleitet.

Das Oberlandesgericht XXXX hob die Freiheitstrafe des BF in seinem Urteil, XXXX , vom 20.12.2011 auf viereinhalb Jahre an.

8. Mit Urteil des Landesgericht XXXX XXXX , vom 19.07.2017, rechtskräftig am 08.11.2017 wurde der BF wegen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB begangen und wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Durch Entscheidung des Oberlandesgericht XXXX , XXXX vom 08.11.2017 wurde die Freiheitsstrafe des BF auf neun Monate herabgesetzt.

9. Am 08.02.2018 wurde gegen den BF ein Aberkennungsverfahren wegen Straffälligkeit eingeleitet.

10. Am 21.02.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) statt, im Zuge derer der BF zunächst angab, dass er bereits Deutsch spreche und der Einvernahme sicherlich werde folgen können. Er sei vollkommen gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Er sei russischer Staatsbürger, Tschetschene und Muslim. Er habe vier Kinder, XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Befragt wie er seine Zeit seit Asylzuerkennung verbringe, gab der BF an, er besuche einen EDV-Kurs beim AMS und schaue auf die Kinder. Er habe bei der Firma XXXX gearbeitet, aber nur sechs bis sieben Monate. Danach seien die Kinder gekommen und habe er bei der GKK um Unterstützung angesucht, man habe ihm aber gesagt, er würde keine Unterstützung bekommen, wenn er Vollzeit arbeite. Er brauche diese Unterstützung aber, weil seine Wohnung so teuer sei. Nächste Woche werde er Teilzeit als Reinigungskraft arbeiten. Seine Frau sei nur subsidiär schutzberechtigt und bekomme derzeit keine Unterstützung. In Österreich würden noch sein Vater, seine Stiefmutter und seine Geschwister leben, in der Russischen Föderation habe er auch noch Verwandte, nämlich Onkel väterlicher- und mütterlicherseits und deren Familien. Kontakt würde aber schon lange nicht mehr bestehen. Seine Mutter sei im Krieg verstorben. Er habe Obsorgeverpflichtungen für seine vier Kinder und eine Nichte, XXXX , deren Mutter in der Tschechischen Republik mit einem anderen Mann lebe. Seit 2009 bestehe eine Lebensgemeinschaft zu seiner Lebenspartnerin, XXXX . Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen gab der BF an, es tue ihm leid, er habe sich mit den Gesetzen am Anfang nicht ausgekannt. Er habe keine Arbeit und falsche Freunde gehabt und sei daher kriminell geworden. Er verstehe nicht, warum er, dass alles gemacht habe. Es sei nichts geplant gewesen. Seit der letzten Straftat sei er immer zu Hause, er habe sich geändert und integriert und wolle auch ein Vorbild für seine Kinder sein. In Russland habe er die Volksschule besucht und in Österreich das Polytechnikum. Eine Ausbildung habe er nicht finanzieren können. In der Haft habe er Kinderspielzeug hergestellt und zuletzt sei er bei einem Landwirt beschäftigt gewesen. In seinem Herkunftsland sei er seit Asylzuerkennung nicht mehr gewesen. In der Russischen Föderation würde ihm hundertprozentig Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen. In Tschetschenien dürfe man nichts sagen, nichts machen, man müsse unter der Erde leben sonst komme man nicht mehr nach Hause. Man würde versuchen über ihn an seinen Vater heranzukommen. Er sei noch nie in Tschetschenien gewesen, aber er habe Angst dorthin zurückzukehren. Wenn kein Krieg gewesen wäre, würde er gerne in seine Heimat fahren. In Österreich mache er eine Ausbildung und wolle er, dass seine Kinder sich integrieren und eine Ausbildung bekommen. Seine ältere Tochter habe Deutsch gelernt und gehe hier in die Schule. Seine Frau habe keine Chance mit vier Kindern, sie würden im zweiten Stock leben ohne Lift. Er würde als Vater fehlen und für seine Kinder nicht da sein können. Er könne sich kein Leben in der Russischen Föderation vorstellen, er habe dort niemanden. Er wolle nur noch eine einzige Chance haben und darum wolle er bitten.

Vorgelegt wurden: Erklärung der gemeinsamen Obsorge für jedes der Kinder;  
Anerkennung der Vaterschaft vom 19.10.2010;
Anerkennung der Vaterschaft vom 30.04.2015;
Reisepass Kopie des BF;
Übersetzte Geburtsurkunde des BF;

11. Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2018, zugestellt am 23.03.2018, wurde dem BF der am 21.05.2007, Zahl XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (im der Folge AsylG) aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die First für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)

Begründend wurde ausgeführt, gegen den BF würden fünf rechtskräftige Verurteilungen vorliegen. Bei Straftaten, die mit lebenslanger bzw. einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht seien, handle es sich um Schwerkriminalität. Aufgrund der mehrmaligen und noch dazu einschlägigen Straffälligkeit sei der BF als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Der BF habe sich zwar in der Einvernahme reumütig gezeigt, seine Taten allerdings heruntergespielt und diese als „nicht gewollt“ dargestellt. Für die Zukunft des BF kann keine positive Prognose erstellt werden. Der Status des Asylberechtigten sei dem BF im Familienverfahren zuerkannt worden. Eigene Fluchtgründe würden nicht vorliegen und seien auch in der Einvernahme vor dem BFA nicht glaubhaft geltend gemacht worden. Im Fall des BF liege ein Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG vor. Er sei im Bundesgebiet schon mehrmals wegen Vergehen bzw. Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden und stelle somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar. Dem BF sei bereits aus den Gründen des § 8 Abs. 3a AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Zudem habe sich die Lage in seinem Herkunftsstaat seit der Asylgewährung positiv verändert und ergebe sich keine Gefährdung. Es sei demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AslyG ersichtlich. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG sei nicht zu erteilen gewesen. Das wiederholte Fehlverhalten des BF bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und sei derart schwerwiegend, dass auch bei stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des BF, der mit seiner Familie schon lange in Österreich lebe, diese zurücktreten müssen. Auf den Fall des BF treffe der § 53 Abs. 3 Z 1 FPG aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen gegen ihn, zu. Der BF habe durch die von ihm gesetzten Straftaten seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung hinreichend dokumentiert und liege es im öffentlichen Interesse, diese und ähnliche Straftaten bzw. Verbrechen zu verhindern.

12. Mit Schriftsatz vom 23.03.2018 erhob der BF wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF gemeinsam mit seiner Familie aber mit eigenständigen Fluchtgründen nach Österreich gekommen sei. Leider sei der BF mehrmals gerichtlich verurteilt worden und habe die belangte Behörde dies zum Anlass genommen, den Asylstatus abzuerkennen und gemeinsam mit einem Einreiseverbot eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF habe in Tschetschenien nach wie vor mit Gefahr für Leib und Leben zu rechnen. Da er das Land bereits als Minderjähriger verlassen habe, würden dort keine relevanten Anknüpfungspunkte mehr bestehen. Die belangte Behörde hätte daher erkennen müssen, dass der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen sei und jedenfalls feststellen müssen, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.

13. Am 12.04.2018 legte das BFA den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

14. Mit Eingabe des BFA vom 09.05.2018 wurde vonseiten der Justizanstalt Simmering mitgeteilt, dass der BF ein Ansuchen auf elektronisch überwachten Hausarrest eingebracht habe und nachgefragt, ob das BFA die Absicht habe fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhängen.

15. Mit Eingabe des BFA vom 30.07.2020 wurde ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 28.02.2020 übermittelt. Der BF habe ein Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei und sich geweigert, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer LPD tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden könne, dass der BF ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe dadurch § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO und § 27 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3FSG verletzt und ihm die Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 2.750,00 aufgetragen, im Nichteinbringungsfall 31 Tage und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

19. Am 12.11.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der auch die Freundin des BF als Zeugin befragt wurde.

Vorgelegt wurden: Geburtsurkunden, Erklärungen der gemeinsamen Obsorge, Schul- und Kindergartenbesuchsbestätigungen der fünf Kinder;
Trauschein vom 03.10.2009;
Schreiben und Zeichnung einer Tochter;
Schulnachricht Polytechnische Schule, Schuljahr 2004/05;
Teilnahmebestätigung Staplerschein 2015;
Führerscheintest 2017;
Kursbescheinigung HACCP;

Arbeits- und Bezugsbestätigungen aus 2019, Bonuszahlungsbestätigung vom 04.04.2019 und Dienstzeugnis Firma XXXX ;
Arbeitsvertrag mit Bruder des BF beginnend mit 01.09.2019;
Terminkarte Step2job;
Empfehlungsschreiben         

20. Fristgerecht erfolgte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF zu denen in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderinformation, sowie:
2 Verbindliche Arbeitsangebote
Auszüge von Bewerbungen
Mitteilung der JA-Simmering bezüglich des Hausarrestes
Empfehlungsschreiben des letzten Arbeitsgebers

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und Schriftstücke, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, sowie der mündlichen Verhandlung, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist am XXXX in XXXX geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Zugehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und Moslem.

Der BF stellte am 24.03.2003 im Familienverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2003 wurde der Bescheid mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.04.2007 behoben und an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Nach neuerlicher Einvernahme wurde dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2007, Zahl XXXX , Asyl gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF einen unter § 7 AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungen entgegenstehen würden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne.

Das BFA leitete am 08.02.2018 gegen den BF ein Aberkennungsverfahren ein und erkannte ihm mit dem gegenständlichen Bescheid den Status des Asylberechtigten ab.

In seinem Herkunftsland besuchte der BF die Schule bis zur vierten oder fünften Klasse. In Österreich besuchte er das Polytechnikum. Einen Kurs für die Nachholung des Hauptschulabschlusses beendete er nicht und machte er auch sonst keine Ausbildung in Österreich. Er spricht Tschetschenisch als Muttersprache, Russisch, Deutsch und ein bisschen Englisch.

Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, nimmt keine Medikamente ein und ist arbeitsfähig.

Der BF wurde sechsmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:

Die erste Verurteilung erfolgte am 22.01.2007 durch das Bezirksgericht XXXX , XXXX . Der BF hat am 21.03.2006 in XXXX eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Paar Sportschuhe im Wert von EUR 100,00, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er hat hierdurch das Vergehen des Diebstahls nach dem § 127 StGB begangen. Der BF wurde zu einer Woche Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet, erschwerend war kein Umstand.

Die zweite Verurteilung erfolgte am 23.06.2009 durch das Landesgericht XXXX , XXXX . Der BF hat am 05.04.2008 einen Teil des Diebesgutes mithin einer aus anderen Gründen als gewerbsmäßiger Begehung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Tat in Kenntnis der Tatumstände an sich gebracht. Er hat hierdurch das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, 2 und 4 3. Fall StGB begangen. Der BF wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Als mildernd wurden das Alter unter 21 Jahren, das reumütige Geständnis und das teilweise Zustandebringen der Beute gewertet, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe.

Die dritte Verurteilung erfolgte am 11.03.2010 durch das Landesgericht XXXX , XXXX . Der BF hat am 08.03.2009 in XXXX als Lenker eines PKW dadurch, dass er im Zuge einer Lenkerkontrolle einen totalgefälschten tschechischen Führerschein, sohin eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 1 Abs. 4 FSG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgesetzt ist, vorwies, eine verfälschte öffentliche Urkunde zum Beweis eines Rechtes gebraucht. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB begangen und wurde zu einer Zusatzgeldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 2,00, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Als mildernd gewertet wurde das Alter unter 21 Jahren, das teilweise Geständnis sowie das teilweise Zustandebringen der Beute, erschwerend war die einschlägige Vorstrafe.

Die vierte Verurteilung erfolgte am 19.05.2010 durch das Landesgericht XXXX , XXXX . Der BF hat am 19.01.2010 in XXXX versucht, eine Person durch die Äußerung er werde ihn zusammenschlagen, wenn er ihm das Geld nicht besorge, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zur Ausfolgung eines ihm tatsächlich oder vermeintlich zustehenden Geldbetrages von EUR 50,00 zu nötigen. Er hat hierdurch das Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen à EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitstrafe von 100 Tagen, verurteilt. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, die Entschuldigung beim Opfer und dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend waren die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Begehung einer strafbaren Handlung innerhalb offener Probezeit.

Die fünfte Verurteilung erfolgte am 12.05.2011 durch das Landesgericht XXXX , XXXX . Der BF hat in XXXX zu A./ mit Gewalt gegen eine Person und/oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Nachstehenden fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, I./ weggenommen und/oder abgenötigt, 1./ ohne Verwendung einer Waffe, b./ der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 14.05.2010 als Mittäter EUR 10,00 indem der Mittäter Geld forderte und der BF in seinen Bauch schlug, woraufhin das Opfer einen EUR 10-Euro-Schein übergab; zu 3./ wobei die einzelnen Raube jeweils ohne Anwendung erheblicher Gewalt an Sachen geringen Wertes erfolgten, die Taten nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben und es sich um keine schweren Raube handelte, und zwar c./ der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Anfang 2010 EUR 20,00 Bargeld, indem der BF von Opfer Geld forderte, widrigenfalls sie seinen Körper „polieren“ bzw. seinen Körper „kaputt machen“ würden und die Mittäter dabei im Kreis um ihn herumstanden, woraufhin das Opfer EUR 20,00 übergab; II./ wegzunehmen und/oder abzunötigen versucht, 3./ wobei die einzelnen Raubversuche jeweils ohne Anwendung erheblicher Gewalt an Sachen geringen Wertes erfolgten, die Taten nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben und es sich um keine schweren Raube handelte und zwar c./ der BF im Mai 2010 dem Opfer Marihuana und Bargeld, indem er ihn fragte, ob er Marihuana und Bargeld für ihn habe, ihn festhielt und anschließend unter Einsatz von Körperkraft in die Hosentasche des Opfers griff (welcher jedoch weder Geld noch Drogen bei sich hatte); B./ Nachstehende mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Erpressungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei die Erpressungen gegen dieselbe Person jeweils eine längere Zeit hindurch fortgesetzt wurden, mit Gewalt und/oder durch gefährliche Drohungen zu Handlungen I./ genötigt, die diese mit nachstehenden Beträgen am Vermögen schädigten, und zwar 4./ der BF mit namentlich nicht feststellbaren Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter von etwa Anfang des Jahres 2010 bis Juni 2010 das Opfer in mehrfachen Angriffen zur Übergabe von Bargeldbeträgen in der Höhe von jeweils EUR 10,00 bis EUR 20,00 (Gesamtbetrag nicht feststellbar), indem sie ihm Schläge androhten; II./ genötigt bzw. zu nötigen versucht, wodurch diese am Vermögen geschädigt werden sollten, und zwar 2./ der BF am 15.05.2010 das Opfer zur Übergabe seines Autos und von Bargeld für Treibstoff, indem er ihm Schläge androhte und dabei eine Pistole (möglicherweise Waffenattrappe, im Zweifel nicht feststellbar) auf dessen Bauch ansetzte; G./ der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 14.05.2010 im Anschluss an die unter den A./I./1./b./ angeführte strafbare Handlung ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne die Einwilligung des Opfers in Gebrauch genommen, wobei sie die Tat mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, somit durch eine der in den §§ 129 bis 131 StGB geschilderten Handlungen begingen. Der BF hat hierdurch das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, die Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und Abs. 2 und 15 StGB, das Verbrechen der schweren Erpressung nach dem §§ 144 Abs. 1 und 145 Abs. 2 Z 1 und 2 StGB und das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 und 2 StGB begangen. Als mildernd wurde die teilweise einsichtige Verantwortung und die Tatsache, dass es beim Faktenkomplex A./ teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet, erschwerend war das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit einem Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit und anhängigem Strafverfahren. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Beschluss wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des BF XXXX abgesehen und zu XXXX des LG XXXX die bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes, XXXX , vom 18.10.2011 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des BF zurückgewiesen und zur Entscheidung über die übrigen Berufungen und Beschwerden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht XXXX zugeleitet.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX , XXXX vom 20.12.2011 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft dahin Folge gegeben, dass die Strafe des BF auf viereinhalb Jahre angehoben wurde. Ausgeführt wurde, dass erschwerend weiters zu berücksichtigen sei, dass die Erpressungen sowohl nach Z 1 und Z 2 des § 145 Abs. 2 StGB qualifiziert seien. Bei den vorliegenden Strafzumessungsgründen, wobei insbesondere den von ihm zu verantwortenden fünf Verbrechenstatbeständen und seinem belastenden Vorleben entsprechendes Gewicht zukomme, erweise sich bei dem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren, eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren als angemessen. Es bedürfe zusätzlich zur Verurteilung auch des Vollzuges der bedingt nachgesehenen Strafe im Ausmaß von vier Monaten, um den BF vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, da der einschlägig vorbestrafe BF während offener Probezeit und trotz anhängigem Strafverfahren erneut straffällig wurde.

Die sechste Verurteilung erfolgte am 19.07.2017 durch das Landesgericht XXXX , XXXX . Der BF hat in der Nacht von 17. auf den 18.06.2016 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, durch Einbruch, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar 1.) Bargeld in Höhe von EUR 161,82 durch Einschlagen der Scheibe der Eingangstüre des Geschäftslokals „Asia Markt“ mit einem Stein und Einsteigen in die Geschäftsräumlichkeiten; 2.) Bargeld in unbekannter Höhe durch Einschlagen der Scheibe des Möbelgeschäftes. Er hat hierdurch das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB begangen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Es wurde weiters der Beschluss gefasst vom Widerruf der bedingten Entlassung des LG XXXX , XXXX , abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd wirkte die eingeschränkte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist. Erschwerend waren die drei einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit.

Mit Urteil des Oberlandesgericht XXXX , XXXX , vom 8.11.2017 wurde der dagegen erhobenen Berufung des BF wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches der Schuld nicht Folge gegeben. Im amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 9 StPO wurde der Schuldspruch zu 2.) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung des Schuldspruches zu 2.) zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. In Neubemessung der Strafe für das verbleibende Vergehen des versuchten Diebstahls durch Einbruch §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu 1.) wurde über den BF eine neunmonatige Freiheitsstrafe verhängt.

Hinzu kommen Verwaltungsübertretungen vom 30.01.2020, durch Lenkung einen KFZ ohne Besitz einer gültigen Lenkberechtigung und in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, wodurch der BF die Rechtsvorschriften § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVo und § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG verletzte und ihm durch die LPD XXXX die Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 2.750,00, im Nichteinbringungsfall 31 Tage und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

Der BF befand sich von 06.12.2010 bis 07.05.2014, damit drei Jahre und fünf Monate, in Strafhaft. Zwischen den ersten fünf und der aktuell letzten strafrechtlichen Verurteilung lag ein sechsjähriges Wohlverhalten, wobei der BF in dieser Zeit seine Strafhaft verbüßte. Die zuletzt verhängte neunmonatige Strafe verbüßte der BF mittels elektronischer Fußfessel und folgte der letzten Verurteilung ein – nach wie andauerndes – vierjähriges Wohlverhalten.

Der BF ist in Tschetschenien aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Er kennt die tschetschenische Kultur, sowie die kulturellen und sozialen Gegebenheiten in der Russischen Föderation.

Der BF hat noch Verwandte im Herkunftsland, nämlich Onkeln väterlicher- und mütterlicherseits, zu denen kein Kontakt besteht, und seine Schwester, mit der er über Whats-App in Kontakt steht. Seine Schwester sah er zuletzt vor zwei Jahren in Österreich, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der abgewiesen wurde, woraufhin sie zurück in die Russische Föderation reiste.

Der BF kritisierte zu keinem Zeitpunkt die Anhänger des derzeitigen Präsidenten Ramsan Achmatowitsch Kaydrow und trat auch nicht gegen diesen auf.

Der BF hat familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, nämlich seinen Vater, seine Stiefmutter und zwei Brüder. Eine Schwester lebt in Tschechien, die andere in Russland. Die restlichen Verwandten leben in Wien. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder ein gemeinsamer Haushalt besteht zu keinem seiner Verwandten.

Der BF ist seit 03.10.2009 mit XXXX nach islamischem Recht verheiratet und wurde hierzu ein Trauschein vorgelegt. Der BF hat mit seiner Freundin fünf Kinder, vier Töchter im Alter von zehn, fünf und drei Jahren und einen Sohn im Alter von sechs Jahren. Alle sind in Wien geboren und russische Staatsbürger. Drei der Kinder sind subsidiär schutzberechtigt, zwei asylberechtigt. Die Kinder gehen in Österreich in die Schule bzw. in den Kindergarten. Der BF hat ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern, kümmert sich um sie und spielt mit ihnen. Der BF, seine Freundin und die gemeinsamen Kinder leben in einem gemeinsamen Haushalt.

Der BF spricht sehr gut Deutsch.

Der BF war unregelmäßig berufstätig. So war von 2018 bis mindestens September 2019 als Abwäscher bei der XXXX beschäftigt. Er war auch für einige Monate bei der Firma XXXX und der XXXX als Arbeiter tätig. Im Jahr 2015 machte er Ausbildung zum Hubstaplerfahrer. Derzeit geht er keiner Beschäftigung nach, nimmt aber Termine beim AMS war und schreibt Bewerbungen. Bei einer Firma im Bereich der Fahrradreparatur steht eine Probearbeit in Aussicht. Er lebt nicht von der Grundversorgung.

Am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in Österreich nimmt der BF nicht in besonderem Maße teil. Enge Freundschaften mit Österreichern hat er nicht. Er ist auch nicht Mitglied eines Vereins.

1.2 zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland:

Die Umstände für die Zuerkennung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben sich wesentlich geändert.

Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit, der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass er konkret Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa bzw. Österreich aufgehalten hat, deshalb in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Es wird festgestellt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in keine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Schwester des BF in der Russischen Föderation könnte ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall anfänglich unterstützen. Zudem könnte er auch Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen erhalten.

Es ist dem BF möglich und zumutbar andere Städten in der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien wie Moskau oder andere große Städte als innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise und vorhandener Coronapandemie bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken (Tschetschenien).

Es ist ihm möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Der BF hat Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsland Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Da der BF keine gesundheitlichen Einschränkungen hat und keine Vorerkrankungen ist nicht davon auszugehen, dass der BF durch eine etwaige Erkrankung an das COVID-19 Virus eine schwere Erkrankung oder gar den Tod erleiden würde.

Der BF hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation innewohnenden Umstände eine Gewährung von subsidiären Schutz auch bei einem niedrigen Grad willkürlicher Gewalt angezeigt hätte.

1.3. Zum Herkunftsstaat:

Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen (Auszug Gesamtaktualisierung, Version 4 vom 17.11.2021, welche sich nicht wesentlich von Version 3 vom 10.06.2021 unterscheidet):

COVID-19-Situation

Letzte Änderung: 17.11.2021

Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 9.11.2021).

Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.10. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a).

Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 8.11.2021).

Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vgl. LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vgl. DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).

Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.11.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.11.2021). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (WKO 10.2021).

Moskau:

In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vgl. CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021).

Tschetschenien:

In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021).

Politische Lage

Letzte Änderung: 15.11.2021

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).

Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a).

Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a).

Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a).

Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019).

Der Rat der Europäischen Union hat am 12.7.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.1.2022 zu verlängern (Rat der EU 12.7.2021).

Tschetschenien

Letzte Änderung: 15.11.2021

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021).

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).

Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).

Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019).

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 26.05.2021

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vgl. GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vgl. EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020).

In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020).

Nordkaukasus

Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).

Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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