Entscheidungsdatum
20.12.2021Norm
AVG §73Spruch
W176 2214110-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Substanzverwalter XXXX , vom 14.11.2018 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesdenkmalamtes betreffend den Antrag auf Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des Wohn- sowie des Wirtschaftsgebäudes mit Ausnahme von deren Grundmauern des Denkmals „ XXXX “, in XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt zu Recht:
A1) Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird stattgegeben.
A2) Dem Antrag der Beschwerdeführerin wird stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hiezu Berechtigten nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Denkmalschutz Entscheidungspflicht gekürzte Ausfertigung SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W176.2214110.1.00Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022