Entscheidungsdatum
03.01.2022Norm
GehG §169fSpruch
W246 2238736-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 23.10.2020, Zl. 00002280/004-1/1/2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert:
„Ihr Anspruch auf die für Ihr Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge ist für den Zeitraum ab 01.05.2007 nicht verjährt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2021 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch die Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Besoldungsdienstalter Bezugsansprüche gekürzte Ausfertigung Spruchpunkt - Abänderung VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W246.2238736.1.00Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022