Index
L8200 BauordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags betreffend einen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde Wien wegen hinreichender GrundlagenforschungRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Gemeinde Wien PD 8237, erlassen mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 29.04.2020, soweit damit in Bezug auf die Liegenschaft 1220 Wien, Bellegardegasse 6 bzw 17, unter anderem die Bauklasse geändert und eine Schutzzone gemäß §7 Abs1 Bauordnung für Wien ausgewiesen wurden, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: In Anbetracht der vorgelegten Verordnungsakten bestehen beim VfGH keine Bedenken bezüglich der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Plandokumentes. Der Verordnungsgeber hat sein Vorgehen - insbesondere im Hinblick auf §§1, 2 und 7 Bauordnung für Wien - nachvollziehbar begründet, eine ausreichende Grundlagenforschung durchgeführt und daher seinen planerischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Darüber hinaus sind aus Anlass des vorliegenden Antrages keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §7 Abs1 Bauordnung für Wien idF LGBl 37/2018 entstanden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, VfGH / Ablehnung, Baurecht, Bebauungsvorschriften, Bebauungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V544.2020Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022