Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Dezember 1992, Zl. 4.281.701/24-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Dezember 1992 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der "früheren UdSSR", der am 13. September 1989 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. November 1992, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt. Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nicht nur damit, daß der Beschwerdeführer bereits in Polen vor seiner Einreise nach Österreich vor Verfolgung sicher gewesen sei, sondern auch damit, daß er nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 sei, welches Gesetz von ihr im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz Asylgesetz 1991 anzuwenden wäre, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war".
Die Auffassung der belangten Behörde, sie habe im vorliegenden Fall das Asylgesetz 1991 anzuwenden, trifft allerdings - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - nicht zu. Die belangte Behörde hätte daher auf dem Boden des von ihr anzuwendenden Asylgesetzes (1968) den Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war, nicht heranziehen dürfen, weil dem Asylgesetz (1968) eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zlen. 94/01/0010, 0011, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Hinsichtlich der weiteren Frage, ob die angefochtene Entscheidung zutreffend darauf gestützt werden konnte, daß der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 zu qualifizieren sei, gleicht der vorliegende Beschwerde in den für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (irrtümliche Anwendung des Asylgesetzes 1991 in Ansehung der Flüchtlingseigenschaft) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, Zl. 94/19/0235, zugrunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Schon aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im zuerkannten Pauschbetrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994190421.X00Im RIS seit
20.11.2000