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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Irans; mangelhafte Auseinandersetzung mit den Länderberichten: keine Deckung der Annahme, dass keine Gefährdung vorliege und eine ausreichende Grundversorgung bestehe, durch die lediglich oberflächlichen Ausführungen zur Situation im HerkunftsstaatRechtssatz
Die in den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wiedergegebenen Länderberichte (UNHCR) beschränken sich auf oberflächliche Ausführungen zur allgemeinen Sicherheits-, Menschenrechts- und sozioökonomischen Lage im Iran, zur Konversion und Situation von Rückkehrern sowie auf Feststellungen zur Situation von Frauen. Zudem finden sich Länderberichte betreffend die spezielle Gefährdungslage für Minderjährige im Iran. Die Annahmen des BVwG, dass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführer nicht vorläge, sowie, dass die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr nicht von geschlechterspezifischer Gewalt betroffen seien, ihre altersentsprechenden Grundbedürfnisse ausreichend gesichert seien und diese auch Zugang zum öffentlichen Schulwesen hätten, lassen sich daher aus den zitierten Länderberichten nicht ableiten.
Die Entscheidungen des BVwG erweisen sich sohin im Hinblick auf die Beurteilung einer den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK schon aus diesen Gründen als verfassungswidrig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E2642.2020Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022