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JagdR - NÖNorm
JagdG NÖ 1974 §9 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, über die Beschwerde der M in B, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Mai 1978, Zl. VI/4-56/3-1978, betreffend Feststellung eines Eigenjagdgebietes (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft D, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses J in D), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Rudolf Tobler, des Vertreters der belangten Behörde, W. Hofrat Mag. FD, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei RS), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem am 30. Juni 1977 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eingelangten Schreiben vom 29. Juni 1977 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Feststellung, daß ihr auf bestimmt angeführten Grundflächen im Gebiet der Gemeinde P im Gesamtausmaß 124 ha 94 a 31 m2 für die Jagdperiode von 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1983 die Befugnis zur Eigenjagd zustehe. Von dieser Gesamtfläche liegen 18 ha 91 a 70 m2 in der Katastralgemeinde D 106 ha 2 a 61 m2 in der Katastralgemeinde W, darunter auch die Parzellen Nr. 24/3, 24/7 und 24/9. Weiters beantragte sie, ihr auf weiteren näher angeführten Parzellen (im Ausmaß von rund 110 ha) ein Vorpachtrecht zuzuerkennen.
Der Bezirksjagdbeirat bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha sprach sich in seiner Sitzung vom 12. September 1977 gegen die Anerkennung der beantragten Eigenjagd mit der Begründung aus, daß der durch die Parzellen Nr. 24/3, 24/7 und 24/9 gebildete Längenzug den erforderlichen Zusammenhang zwischen den für die Bildung eines Eigenjagdgebietes notwendigen Grundflächen der Beschwerdeführerin nicht herstelle. Bezüglich dieses, vom Sachverständigen für die letzte Jagdperiode festgestellten Umstandes sei in der Zwischenzeit keine Änderung eingetreten. Dem trat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1977 insbesondere mit der Behauptung entgegen, der Längenzug sei für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 14. Oktober 1977 wurden gemäß § 12 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-2, (JG) die Jagdgebiete in der Gemeinde P für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1983 festgestellt, darunter, daß die in den Katastralgemeinden D und W gelegenen Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet D bilden, und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung der eingangs genannten Grundflächen als Eigenjagdgebiet gemäß den §§ 6 und 9 JG abgewiesen. Zur Begründung der Ablehnung wurde im wesentlichen auf die Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates verwiesen. Auch für die laufende Jagdperiode sei das beantragte Eigenjagdgebiet nicht anerkannt worden. Der diesbezügliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 1. Februar 1972 sei letztlich vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden. Da sich in der Zwischenzeit die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht geändert hätten, gingen auch die Einwände der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 1977 ins Leere.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, es hätte der Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens bedurft sowie der Beiziehung eines Geometers und eines Lokalaugenscheines. Schließlich seien der Baumwuchs stärker geworden und die Ackerkulturen nicht gleich geblieben. Auch könne sich im strittigen Gebiet ein eigener Wildbestand halten. Es sei jedenfalls die Bejagbarkeit gegeben.
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1977 legte die Beschwerdeführerin ein privates Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vor, der entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten zunächst davon ausging, die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin von zusammenhängenden Grundstücken von über 221 ha (richtig: rund 125 ha). Des weiteren verwies er darauf, daß die Grundfläche aus zwei Grundstückskomplexen gebildet werde (zu ergänzen: davon keiner allein über 115 ha), die durch die Parzellen Nr. 24/3, 24/7 und 24/9 verbunden würden, welche der Länge nach durch einen gewundenen steilen Hang (ca. 80° mit 8 m Höhe) durchzogen würden, und legte überdies insbesondere seine Rechtsansicht zur Bestimmung des § 9 Abs. 2 JG dar. Hiebei vertrat er die vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Meinung, nebeneinanderliegende Grundstücke könnten keinen Längenzug bilden. Auch führte er aus, man könne nicht davon ausgehen, der Längenzug betrage 147 m. Neben der Parzelle Nr. 24/9 lägen nämlich noch (zu ergänzen: im Westen schmale, in spitzem Winkel zur Parzelle Nr. 24/9 auslaufende) Teile der zu dem einen nördlichen Grundstückskomplex gehörigen Parzellen Nr. 24/2 und 24/6, weshalb die Verbindungsfläche etwa ein Quadrat von 60 x 67 x 56 x 63 m bilde. Auch sei im übrigen der Verbindungsteil für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet, zumal auch von der Westseite (Leithafluß) in Richtung Hang geschossen werden könne.
In der Folge holte die belangte Behörde das Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen ein. Dieser führte in seinem Gutachten vom 5. Jänner 1978 aus, seit der Erstellung des Gutachtens vom 22. Juni 1972 - dieses bildete die Grundlage zur Ablehnung der Anerkennung der Eigenjagd für die Jagdperiode von 1972 bis 1977 - habe sich am Katasterstand und an der Katasterdarstellung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke keine Änderung ergeben. Die Konfiguration der Grundstücke sei gleichgeblieben und würde der Komplex der Grundstücke Nr. 24/3, 24/7 und 24/9 zur Bildung des Eigenjagdgebietes benötigt, da weder der nördlich noch der südlich gelegene Teil für sich allein ein Ausmaß von 115 ha erreiche. Die Länge des Komplexes betrage 147 m, die geringste Breite 58 m, die größte Breite 74 m. Selbst wenn man dem Privatgutachten folgend den südlichen Teil der Grundstücke Nr. 24/2 und 24/6, der durch die öffentliche Wegparzelle Nr. 111/3 von der Parzelle Nr. 24/9 getrennt sei, in den Komplex einbeziehe, so erhöhe sich die größte Breite um ca. 20 m auf 94 m, während die geringste Breite mit ca. 58 m nach wie vor bestehen bleibe. Auch unter dieser Annahme bleibe die Feststellung aufrecht, daß die Längenausdehnung dieses Grundstückskomplexes dessen Breite erheblich überwiege (bezogen auf eine mittlere Breite von 70 m betrage die Längenausdehnung mehr als die doppelte Breite). Es sei nicht möglich, wie es das Privatgutachten getan habe, nur einen Teil des Grundstückskomplexes, nämlich die schmalste Stelle, zur Beurteilung heranzuziehen. Daß der Baumbestand bzw. die Sträucher auf der Böschung stärker und höher geworden seien, sei ebensowenig für die Frage der zweckmäßigen Ausübung der Jagd erheblich wie der Wechsel von Ackerkulturen. Unter „Ausübung der Jagd“ seien sowohl Hege als auch Bejagung zu verstehen. Auf einer schmalen Fläche wie dem gegenständlichen Längenzug seien wesentliche Hegemaßnahmen nicht möglich. Von einem echten Standwild könne dort nicht gesprochen werden. Auch die zweckmäßige Bejagbarkeit sei nicht gegeben, es lasse sich nämlich nicht vermeiden, daß das beschossene Wild im Nachbarrevier verende. Schon die Abgabe von Schrotschüssen mit Schrot Nr. 10 (für Fasane üblich) habe einen Gefahrenbereich von ca. 300 m. Flugwild würde auch schräg und quer zum Längenzug abstreichen und bei Beschuß in den meisten Fällen in den Nachbarrevieren zu Boden stürzen.
Der Landesjagdbeirat schloß sich in seiner Sitzung vom 30. Jänner 1978 den Ausführungen des Amtssachverständigen vollinhaltlich an.
Zu dem Gutachten des Amtssachverständigen legte die Beschwerdeführerin am 9. März 1978 eine ergänzende Stellungnahme des Privatgutachters vom 6. März 1978 vor, in der dieser im wesentlichen seine im Privatgutachten enthaltenen Ausführungen wiederholte und die Behauptung aufstellte, die Parzellen des sogenannten Längenzuges, inklusive der Parzellen Nr. 24/2 und 24/6, lägen nicht, wie es § 9 Abs. 2 JG erfordere, zwischen fremdem Grund, und die Meinung vertrat, man könne bei einer rechteckigen Grundfläche von 70 x 140 m nicht von einem Längenzug sprechen. Auch bezüglich der zweckmäßigen Ausübung der Jagd vermochte er keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte aufzuzeigen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 1978 wurde der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß neben der Abweisung des Anspruches auf Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis auch dem Antrag auf Anerkennung von Vorpachtrechten keine Folge gegeben werde. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Begründung, des Berufungsvorbringens sowie des Privatgutachtens samt Ergänzung und des Gutachtens des Amtssachverständigen ausgeführt, es sei zu prüfen, ob die Verbindung zwischen den beiden Grundstückskomplexen einen Längenzug darstelle und ob dieser für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sei, nicht ob die Jagdausübung auf dieser strittigen Fläche irgendwie möglich sei. Eines Lokalaugenscheines bzw. der Beiziehung eines Geometers habe es nicht bedurft, da in der Form und Begrenzung des Grundeigentums keine Änderung gegenüber der Vorperiode eingetreten sei. Ob bei der Bejagung eines Längenzuges mehr oder weniger Wild zur Strecke komme, sei ebensowenig ausschlaggebend wie die vom Privatgutachter aufgezeigte Möglichkeit einer gefahrlosen Schußabgabe. Vielmehr müsse bei einer Fläche, die keinen eigenen Wildstand habe, gerechnet werden, daß beschossenes Wild wegen der geringen Breite in die benachbarten Gebiete abstreiche bzw. flüchte. Dadurch würden Wildfolgeprobleme in weit höherem Maße provoziert als bei einem arrondierten Gebiet. Auch die Institutionen des Vorpachtrechtes und der Abrundung dokumentierten die Ansicht des Gesetzgebers, den nach dem Reviersystem orientierten Jagdbetrieb möglichst problemlos und unter Rücksichtnahme auf Nachbarrechte zu gestalten. Sei ein Jagdgebiet in einer Art begrenzt, die solchen Erwägungen nicht Rechnung trage, lägen also lange, aber schmale Verbindungsstreifen vor, dann könne die Eigenjagdbefugnis nur anerkannt werden, wenn auf solchen Örtlichkeiten eine zweckmäßige Jagdausübung möglich sei. Diese sei aber, wie die ausführliche Begutachtung durch den Amtssachverständigen zeige, nicht gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof habe bei gleicher Situation die für die letzte Jagdperiode erfolgte Ablehnung mit Erkenntnis vom 23. März 1973, Zl. 1633/72, bestätigt. Der für die nunmehrige Jagdperiode trotz gleichgebliebener Gegebenheiten neuerlich geltend gemachte Anspruch könne nur deshalb nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, da von Jagdperiode zu Jagdperiode eine eigene Entscheidung zu treffen sei. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, daß die Entscheidung der ersten Instanz der Sach- und Rechtslage entsprochen habe. Neu sei die erfolgte Vorlage eines Privatgutachtens. Bei Prüfung beider Gutachten sei dem des Amtssachverständigen der Vorzug zu geben, da es auf die Zielsetzungen des Jagdrechtes eingehe. Der Amtssachverständige habe die Frage der zweckmäßigen Jagdausübung verneint und dies auch entsprechend begründet. Das Privatgutachten stelle bereits die rechtlich unzutreffende Behauptung auf, ein Längenzug könne nicht durch nebeneinanderliegende Grundstücke gebildet werden. Es käme auch nicht auf die Möglichkeit der Jagdausübung, sondern darauf an, ob diese auch zweckmäßig sei. Der vom Privatgutachter gesetzte Hinweis auf § 9 Abs. 1 JG (Punktberührung) erscheine nicht zielführend, da hier ein unmittelbares Naheverhältnis bestehe. Bei einem Längenzug schließe dies aber der Gesetzgeber, wenn keine zweckmäßige Jagdausübung möglich sei, aus. Dem Hinweis des Privatgutachters, Wildfolgeprobleme würden in jedem Grenzbereich auftreten, sei entgegenzuhalten, daß der Jagdausübungsberechtigte bei arrondierten Flächen in weit größerem Maß disponieren könne, um solche zu vermeiden, als im Bereich eines Längenzuges, wo diese Probleme in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle auftreten werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin sowohl beim Verfassungsgerichtshof als auch beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12. März 1980, B 374/78, abgewiesen.
In der vorliegend beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, und ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-2, wird, wenn Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden werden, dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, unter einem Längenzug im Sinne des § 9 Abs. 2 JG könnten nur hintereinanderliegende Grundstücke verstanden werden. Bei einem einzigen schmalen Grundstücke oder mehreren nebeneinander liegenden, wie im vorliegenden Fall, sei daher die Annahme eines Längenzuges verfehlt. Dieser Meinung kann jedoch nicht gefolgt werden. Aus der Verwendung der Wortfolge „Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Gründen liegen“, ist nämlich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht abzuleiten, daß ein Längenzug nur aus mehreren (hintereinander liegenden) Grundstücken gebildet werden kann. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, daß der Längenzug zwischen fremden Gründen liegen muß. Hätte der Gesetzgeber anordnen wollen, daß ein Grundstück allein keinen Längenzug darstelle, so hätte er dies entsprechend normiert. Die Interpretation der Beschwerdeführerin widerspricht vor allem aber auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 9 Abs. 2 JG, die Schaffung eines Eigenjagdgebietes durch Verbindung zweier sonst getrennter Grundstückskomplexe (mit je unter 115 ha) mittels eines solchen Grundstreifens zu verhindern. Würde doch die Auslegung der Beschwerdeführerin zu dem unvertretbaren Ergebnis führen, daß ein einzelnes Grundstück von z. B. 20 m Breite und 250 m Länge die Verbindung herstellt, zwei hintereinander liegende mit derselben Breite und Gesamtlänge aber nicht. Daraus erhellt auch, daß eine Verbindung, die z. B. durch zwei nebeneinander liegende je 10 m breite und 250 m lange Parzellen gebildet wird, einen Längenzug darstellt. Ein Längenzug kann daher auch vorliegen, wenn die Verbindung durch nur eine oder mehrere nebeneinander liegende Parzellen hergestellt wird. Mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 letzter Satz JG, wonach der Zusammenhang von Grundstücken auch dann gegeben ist, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnnen. Auch bei mehreren hintereinander liegenden Grundstücken, die allein nach der Meinung der Beschwerdeführerin einen Längenzug bilden können, ist nämlich mindestens eine Punktberührung gegeben, sodaß damit die Vorschriften über den Längenzug überflüssig wären. Damit hat sich schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend auseinandergesetzt.
Verfehlt ist ebenso das Beschwerdevorbringen, daß auch die Hälfte des (im Westen gelegenen) Leithaflusses, der die Grenze zum Burgenland bildet, gemäß § 9 Abs. 3 JG in das Eigenjagdgebiet einzubeziehen wäre, was einer Verbreiterung des Verbindungsstreifens gleichkäme. § 9 Abs. 3 JG kann schon allein deshalb nicht herangezogen werden, da der Leithafluß nicht Grundstücke der Beschwerdeführerin durchschneidet und sogar zu einem größeren Teil im Bereich des Längenzuges überdies auch durch die ebenfalls nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende öffentliche Wegparzelle Nr. 111/3 getrennt ist.
Den auch im Privatgutachten enthaltenen Einwand, daß der Verbindungsstreifen entgegen den auf das Amtssachverständigengutachten gestützten Ausführungen der belangten Behörde nicht 147 m lang sei, sondern von der engsten Stelle, wo ca. die südliche Spitze der Parzelle Nr. 24/2 im spitzen Winkel an der Parzelle Nr. 24/9 ende, zu messen sei, weshalb der Verbindungsstreifen eine etwa quadratische Ausdehnung von 60 x 67 x 56 x 63 m habe, hat die Beschwerdeführerin schon im Verfahren betreffend die Nichtzuerkennung der Eigenjagdbefugnis für die vorangegangene Jagdperiode vorgebracht und wurde dieser schon im darüber ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1973, Zl. 1633/72, nicht geteilt, wobei dem Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung und Beurteilung die erforderlichen Lagepläne, aus der sich die Konfiguration der Grundflächen ergab, zur Verfügung standen. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher in dem zitierten Erkenntnis vom 23. März 1973 nicht von einer unrichtigen Annahme ausgegangen. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, daß die im Osten an den Verbindungskomplex angrenzenden fremden Grundflächen sich nicht nur bis zu der engsten Stelle, sondern noch weiter nach Norden bis zum Ende der den Längenzug bildenden Grundstücke erstrecken, sodaß die gesamte Länge von 147 m heranzuziehen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß ab der Engstelle im Westen in nördliche Richtung Ausläufer ihrer Grundstücke Nr. 24/2 und 24/6 anschließen. Selbst bei Berücksichtigung dieser Ausläufer beträgt die größte Breite des Längenzuges im Norden nur ca. 94 m, die kleinste aber weiterhin ca. 58 m und die Länge 147 m. Es kann daher der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie bei dem gleichgebliebenen Katasterstand das Vorliegen eines Längenzuges neuerlich bejahte.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist allein zu beurteilen, ob der Längenzug infolge seiner Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet ist. Selbst wenn also auf den durch den Längenzug verbundenen Grundstückskomplexen jeweils eine zweckmäßige Ausübung der Jagd möglich ist, ist die Eigenjagdbefugnis nicht gegeben, wenn diese Frage hinsichtlich des Längenzuges verneint werden muß. Die Beschwerdeführerin irrt auch, wenn sie vermeint, die Hege des Wildes könne mit dem Erfordernis einer zweckmäßigen Ausübung der Jagd nicht in Verbindung gebracht werden. Die Hege steht mit der Jagdausübung als einer ihrer wesentlichen Komponenten in unmittelbarem Zusammenhang. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid, gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen, mit der Frage, ob der Längenzug für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sei oder nicht, ausführlich und schlüssig auseinandergesetzt. Sie hat auch logisch begründet, warum sie das Amtssachverständigengutachten ihrer Entscheidung zugrunde legte und nicht dem Privatgutachten folgte. Entscheidend ist nicht, ob auf dem Längenzug unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt die Jagdausübung möglich ist, sondern ob die Möglichkeit zu einer zweckmäßigen Jagdausübung gegeben ist. Das ist aber nach dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen nicht der Fall. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß gegenüber der letzten Entscheidung über die Nichtzuerkennung der Befugnis zur Eigenjagd bezüglich der Jagdausübung eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei, da eine solche in dem höheren Aufwuchs des Baum- und Strauchbestandes nicht erblickt werden kann. Daß in die Anmeldung des Eigenjagdgebietes auch das der Beschwerdeführerin gehörige Grundstück Nr. 62/1 einbezogen wurde, ist für die Beurteilung des Längenzuges ohne Bedeutung, da diese Parzelle nicht im näheren Bereich des Längenzuges gelegen ist.
Aber auch der Verfahrensrüge kommt keine Berechtigung zu. Bei der Frage der Eignung des gegenständlichen Längenzuges für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd handelt es sich vor allem um eine Fachfrage, die von einem Amtssachverständigen beantwortet werden muß. (Vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 23. März 1973, Zl. 1633/72.) Die belangte Behörde hat ein entsprechendes Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt. Dieser hat einen umfassenden Befund erstellt und es standen ihm auch die Unterlagen für die vorangegangene Jagdgebietsfeststellung zur Verfügung. Es bedurfte daher nicht der Vornahme eines Lokalaugenscheins durch die Behörde bzw. der Einvernahme des ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin, dies umsoweniger, als sich die Konfiguration der Grundflächen seit der letzten Nichtzuerkennung der Eigenjagdbefugnis nicht geändert hat. Einer Vorlage der ergänzenden Stellungnahme des Privatgutachtens an den Amtssachverständigen bedurfte es nicht, zumal sie keine wesentlichen neuen Argumente enthielt. Aktenwidrig ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerde, die belangte Behörde habe sich mit dem Privatgutachten überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie auch im Hinblick darauf, daß eine Änderung der Voraussetzungen, die zu einer Anerkennung der Grundflächen der Beschwerdeführerin als Eigenjagdgebiet hätte Anlaß sein können, nicht eingetreten ist, zu dem Ergebnis gelangte, daß der gegenständliche Längenzug in gleicher Weise wie für die vorangegangene Jagdperiode zur zweckmäßigen Ausübung der Jagd nicht geeignet ist.
Wie beim Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin auch beim Verwaltungsgerichtshof am 22. Februar 1980 noch einen ergänzenden Schriftsatz eingebracht, in dem sie auf die Anerkennung eines anderen Gebietes als Eigenjagdgebiet durch dieselbe Behörde hinweist. Daß dieser Fall mit dem gegenständlichen nicht gleichgelagert ist, beweist allein schon der Umstand, daß im vorliegenden Fall die durchschnittliche Breite des Längenzuges 70 m, im anderen aber über 142 m beträgt, also mehr als das Doppelte. Mit diesem Vorbringen hat sich bereits der Verfassungsgerichtshof eingehend auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an, sodaß, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglichen Erwägungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1980, B 374/78, verwiesen wird.
Da es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a, b und d und Abs. 3 lit. b, c und d VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 bis 6 und C Z. 7 und 8 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.
Das Mehrbegehren (Verpflegskostenpauschale) war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen, da die Voraussetzungen des Art. II letzter Satz der zitierten Verordnung nicht gegeben sind.
Wien, am 2. Juli 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001527.X00Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022