RS Vwgh 2017/6/1 Ro 2015/15/0039

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Veröffentlicht am 01.06.2017
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Index

E3L E09301000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Abs1 Z1
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art167
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art178 lita
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art179
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art266 Z3
62014CJ0518 Senatex VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat erstmals in seinem Urteil vom 15. September 2016, C-518/14, Senatex, ausdrücklich zur Frage der zeitlichen Auswirkung der Berichtigung einer Rechnung auf die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug Stellung genommen. In dem Verfahren ging es um Rechnungen (in Form von Gutschriften), die dem geltend gemachten Vorsteuerabzug zu Grunde lagen und in denen die UID des leistenden Unternehmers fehlte, wobei diese fehlende Angabe aber noch während der Außenprüfung durch die Finanzverwaltung berichtigt wurde. In seinem Urteil hat der EuGH ausgesprochen, dass Art. 167, Art. 178 Buchstabe a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe keine Rückwirkung zukomme, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden könne, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt worden sei, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt worden sei (vgl. auch VwGH vom 19. Oktober 2016, Ra 2015/15/0017). Vor dem Hintergrund des vorliegenden Urteils des EuGH in der Rs C-518/14, Senatex, das eine dem Revisionsfall vergleichbare Sachverhaltskonstellation betroffen hat, war daher mit dem Bundesfinanzgericht im Revisionsfall von einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung auszugehen. Damit trägt der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsanschauung des EuGH und seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung, sodass es keiner Befassung eines verstärkten Senates infolge des Abgehens von einer früheren Rechtsprechung bedarf (vgl. etwa VwGH vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0518 Senatex VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150039.J01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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