TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/26 95/19/0191

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §4 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §59 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. April 1995, Zl. 300.964/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 21. April 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihrem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht stattgebenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Jänner 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.

Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß "Aufenthaltsbewilligungen für private Aufenthalte an sich arbeitsfähiger Personen grundsätzlich nicht zu erteilen" seien; der Unterhalt der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin solle allein durch Zuwendung eines Dritten bestritten werden. Eine solche Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin durch Dritte sei aber "nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet", die dauernde Sicherung ihres Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Hinblick darauf, daß § 4 Abs. 1 AufG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt ist, und nach dem Aufbau der den Spruch des angefochtenen Bescheides tragenden Begründung ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde keine eigenständige Ermessensentscheidung getroffen, sondern sich ausschließlich auf § 5 Abs. 1 AufG gestützt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 95/19/1488 mwN).

Aus den im hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0442, dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird und die auch auf die vorliegende "Verpflichtungserklärung" zugunsten der Beschwerdeführerin als Patenkind zutreffen, fällt der belangten Behörde in Ansehung des gebrauchten Abweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 AufG) ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 AVG zur Last, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Bei diesem Ergebnis konnten Erörterungen darüber unterbleiben, ob dem bekämpften Bescheid ein Begründungsmangel auch deshalb anhaftet, weil sich ihm nicht nachvollziehbar entnehmen läßt, welchen Zeitpunkt die belangte Behörde als den des Eintritts des von ihr als Versagungsgrund herangezogenen Tatbestandes angenommen hat. Derartige Ausführungen hätten sich - vorliegendenfalls handelt es sich um einen Antrag auf Verlängerung der der Beschwerdeführerin am 27. Mai 1994 erteilten, bis 18. Dezember 1994 gültigen Aufenthaltsbewilligung - deshalb als unumgänglich erwiesen, da nur auf diese Art und Weise eine nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes möglich gewesen wäre, ob die belangte Behörde in rechtsrichtiger Anwendung des § 4 Abs. 2 AufG davon ausgegangen ist, daß der von ihr zur Versagung der Aufenthaltsbewilligung herangezogene Tatbestand nach Erteilung der vorangegangenen Bewilligung zum Aufenthalt in Österreich eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190191.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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