RS Vwgh 2021/12/7 Ra 2021/13/0094

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §115 Abs2
BAO §167
BAO §167 Abs2
BAO §183
BAO §269 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die VwG im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden eingeräumt sind. Zu solchen Obliegenheiten und Befugnissen zählen insbesondere Beweisaufnahmen sowie die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs (vgl. VwGH 19.4.2021, Ra 2020/13/0105, mwN). Nach Maßgabe der Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 167 BAO ist sodann in Auseinandersetzung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen und den Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt festzustellen (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130094.L03

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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