RS Vwgh 2021/12/7 Ra 2021/13/0094

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1
BAO §83 Abs1
BAO §83 Abs2
WTBG 2017 §77 Abs11
ZPO §30 Abs2

Rechtssatz

Das Sich-Berufen auf die Vollmacht ersetzt lediglich den urkundlichen Nachweis. Die tatsächliche Erteilung einer Vollmacht wird dadurch nicht ersetzt. Im Fall von konkreten Zweifeln ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Vollmacht (und in welchem Umfang) eingeräumt wurde (vgl. VwGH 28.10.2014, 2012/13/0102; vgl. weiters - zu § 10 Abs. 1 AVG - z.B. VwGH 24.7.2018, Ra 2018/08/0074; 13.12.2018, Ra 2018/07/0476; vgl. weiters - zur ähnlichen Bestimmung des § 30 Abs. 2 ZPO - z.B. OGH 30.11.2006, 6 Ob 265/06y). Derartige Zweifel können sich allenfalls auch erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens ergeben (vgl. - zu § 10 Abs. 1 AVG - VwGH 9.7.1992, 92/06/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130094.L02

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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