RS Vwgh 2021/12/7 Ra 2021/13/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §83
ZustG §9

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/13/0051 E 26. Februar 2014 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2010/17/0215, mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2009, 2008/17/0154). Der Abgabepflichtige kann auch mehrere Vertreter, also auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte bestellen (vgl. Wanke, Zustellungsfragen im Abgabenverfahren, Teil 2, ÖStZ 1988, 283 (285)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130094.L06

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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