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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §83Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/13/0051 E 26. Februar 2014 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2010/17/0215, mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2009, 2008/17/0154). Der Abgabepflichtige kann auch mehrere Vertreter, also auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte bestellen (vgl. Wanke, Zustellungsfragen im Abgabenverfahren, Teil 2, ÖStZ 1988, 283 (285)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130094.L06Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022