RS Vwgh 2021/12/13 Ra 2020/02/0136

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Veröffentlicht am 13.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §8
B-VG Art11
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2018/I/022
B-VG Art133 Abs6 Z2 idF 2018/I/022
B-VG Art133 Abs6 Z3 idF 2018/I/022
B-VG Art133 Abs8
StVO 1960 §54 Abs2
VwGG §21 Abs1 Z3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Rechtssatz

Die revisionswerbende Partei stützt ihre Revisionslegitimation auf § 54 Abs. 2 StVO 1960 und behauptet, in einem "Verfahren gemäß § 54 Abs. 2 StVO 1960" Formalpartei zu sein. Diese Bestimmung räumt weder der Revisionswerberin ausdrücklich ein behördliches Revisionsrecht ein, noch ist ein solches daraus ableitbar. Ebenso wenig wird darin der Revisionswerberin Parteistellung eingeräumt. Die revisionswerbende Partei meint, in ihrem Recht auf Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit der Entscheidung verletzt zu sein. Eine Amtsrevision, somit eine Revision zur Wahrung der subjektiven öffentlichen Rechte, steht allerdings nur der vor dem VwG belangten Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) - sowie der gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 VwGG an die Stelle der belangten Behörde eintretende Oberbehörde zu (Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG; dies wäre fallbezogen - zumal die StVO 1960 gem. Art. 11 B-VG in der Vollziehung eine Angelegenheit des Landes ist - die Kärntner Landesregierung). Der Landeshauptstadt Klagenfurt kommt jedoch keine Revisionslegitimation zu. Auch für die Einräumung der Stellung als Formalpartei gibt es keine gesetzliche Grundlage im Verfahren. Im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der StVO 1960 kommt weder dem Gemeinderat, noch der Landeshauptstadt Klagenfurt in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage somit weder die Stellung einer Formalpartei zu, noch werden ihr bzw. ihm subjektive Rechte oder das Revisionsrecht an den VwGH eingeräumt. Ein subjektives Recht auf Geltendmachung der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen zur rechtlichen Beurteilung durch das VwG steht der revisionswerbenden Partei nicht zu. Die Revision war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020136.L02

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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