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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs4Rechtssatz
Der in § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 enthaltene Maßstab entspricht jenem des Art. 12 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363). Diese Bestimmung dient somit auch der Umsetzung der sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Vorgaben. Fremden, die über einen qualifiziert rechtmäßigen langjährigen Aufenthalt verfügen, kommt also sowohl nach den nationalen Vorschriften als auch den unionsrechtlichen Vorgaben ein erhöhter Schutz vor Aufenthaltsbeendigung zu. Es ist nun kein sachlicher Grund erkennbar, jene langjährig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, die aufgrund des ihnen zuerkannten Status des Asylberechtigten von Gesetzes wegen von seinem Inhalt her gleichfalls über einen solchen qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalt verfügen, von diesem erhöhten Schutz vor Aufenthaltsbeendigung gänzlich auszuschließen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200372.L07Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022