RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0372

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E3L E19104000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §7 Abs3
EURallg
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z3
FrPolG 2005 §52 Abs5
32011L0051 Daueraufenthalt-RL Art12 Abs1
32011L0095 Status-RL Art24

Rechtssatz

Der in § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 enthaltene Maßstab entspricht jenem des Art. 12 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363). Diese Bestimmung dient somit auch der Umsetzung der sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Vorgaben. Fremden, die über einen qualifiziert rechtmäßigen langjährigen Aufenthalt verfügen, kommt also sowohl nach den nationalen Vorschriften als auch den unionsrechtlichen Vorgaben ein erhöhter Schutz vor Aufenthaltsbeendigung zu. Es ist nun kein sachlicher Grund erkennbar, jene langjährig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, die aufgrund des ihnen zuerkannten Status des Asylberechtigten von Gesetzes wegen von seinem Inhalt her gleichfalls über einen solchen qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalt verfügen, von diesem erhöhten Schutz vor Aufenthaltsbeendigung gänzlich auszuschließen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200372.L07

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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