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E3L E19104000Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Es besteht aus dem Blickwinkel des Fremden zwecks Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet kein Anlass, über das aus § 3 Abs. 4 AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht hinaus auch ein sich aus dem NAG 2005 ergebendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" zu erlangen, zumal sich die daraus ergebende Rechtsstellung in den für ihn wesentlichen Belangen nicht maßgeblich von jener unterscheidet, über die der Fremde verfügt, wenn er den Status des Asylberechtigten innehat. Ein Interesse, ein solches Aufenthaltsrecht nach § 45 Abs. 12 NAG 2005 zu erlangen, bestünde für einen Asylberechtigten evident nur dann, wenn er die nach der Daueraufenthaltsrichtlinie vorgesehenen Begünstigungen (sh. deren Art. 14 ff) für einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollte. Das gilt umso mehr, als jener Asylberechtigte, der (sei es zutreffend oder irrtümlich) davon ausgeht, es seien keine in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten, (auch) im Fall einer nach § 45 Abs. 12 NAG 2005 über Antrag erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu gewärtigen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200372.L14Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022