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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Die unionsrechtlichen Vorgaben stellen darauf ab, dass die Mitgliedstaaten einerseits zu prüfen haben, ob einem Fremden der Status des Asylberechtigten zusteht (in den Worten der Statusrichtlinie: ob ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, vgl. Art. 13), anderseits haben sie - wenn dies bejaht wurde - zu prüfen, ob und in welcher Dauer ihm infolgedessen ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist (vgl. Art. 24 Statusrichtlinie: mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar; Art. 8 Daueraufenthaltsrichtlinie: Rechtsstellung dauerhaft [Abs. 1], an dem mindestens fünf Jahre gültigen und ohne weiteres verlängerbaren Aufenthaltstitel [Abs. 2] ist der Hinweis "Durch [Name des Mitgliedstaats] am [Datum] internationaler Schutz gewährt" anzubringen [Abs. 4]). Eine solche Trennung ist allerdings nach dem AsylG 2005 nicht vorgesehen. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, von Gesetzes wegen zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigten zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich - ebenfalls von Gesetzes wegen - um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Demnach erlangt ein Asylberechtigter im Regelfall nach Ablauf von drei Jahren von Gesetzes wegen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200372.L13Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022