RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0372

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E3L E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
EURallg
32011L0051 Daueraufenthalt-RL Art8
32011L0095 Status-RL Art13
32011L0095 Status-RL Art24
32011L0095 Status-RL Art24 Abs1

Rechtssatz

Die unionsrechtlichen Vorgaben stellen darauf ab, dass die Mitgliedstaaten einerseits zu prüfen haben, ob einem Fremden der Status des Asylberechtigten zusteht (in den Worten der Statusrichtlinie: ob ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, vgl. Art. 13), anderseits haben sie - wenn dies bejaht wurde - zu prüfen, ob und in welcher Dauer ihm infolgedessen ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist (vgl. Art. 24 Statusrichtlinie: mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar; Art. 8 Daueraufenthaltsrichtlinie: Rechtsstellung dauerhaft [Abs. 1], an dem mindestens fünf Jahre gültigen und ohne weiteres verlängerbaren Aufenthaltstitel [Abs. 2] ist der Hinweis "Durch [Name des Mitgliedstaats] am [Datum] internationaler Schutz gewährt" anzubringen [Abs. 4]). Eine solche Trennung ist allerdings nach dem AsylG 2005 nicht vorgesehen. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, von Gesetzes wegen zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigten zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich - ebenfalls von Gesetzes wegen - um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Demnach erlangt ein Asylberechtigter im Regelfall nach Ablauf von drei Jahren von Gesetzes wegen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200372.L13

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten