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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs4Rechtssatz
§ 9 Abs. 6 BFA-VG 2014 stellt (ebenso wie § 9 Abs. 5 BFA-VG 2014) auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 - also den Fall eines aufgrund eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - ab. Die Anwendung des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 verlangt zudem, dass der Fremde über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt. Insoweit ist der Wortlaut dieser Bestimmungen eindeutig. Dass das als Asylberechtigter von Gesetzes wegen zustehende Aufenthaltsrecht vom Wortlaut dieser Bestimmungen erfasst wäre, ist nicht zu sehen. Dies bedeutet zunächst, dass eine direkte Anwendung dieser Bestimmungen bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden, dessen Aufenthaltsrecht aus dem Status als Asylberechtigter herrührt und infolge der Aberkennung dieses Status wegfällt, nicht in Betracht kommt. Dennoch sind die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Wertungen des Gesetzgebers - unter Bedachtnahme auf jene, die er in § 3 Abs. 4 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht hat - auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005 - im Rahmen der dabei vorzunehmenden Beurteilung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 - zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200372.L05Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022