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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §17 Abs2Rechtssatz
Das aufgrund der Stellung als Asylberechtigter einhergehende Aufenthaltsrecht stellt nun aber auch ein solches dar, das einen Aufenthalt für die in § 2 Abs. 2 NAG 2005 genannten Zwecke erlaubt. Sohin entspricht der Aufenthalt aufgrund des von Gesetzes wegen bestehenden Aufenthaltsrechts als Asylberechtigter inhaltlich auch den Kriterien einer Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG 2005. Davon geht erkennbar auch der Gesetzgeber aus, indem er vorgesehen hat, dass nach einem fünfjährigen Aufenthalt nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jenem Fremden, der nicht straffällig geworden ist, aber aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen des Schutzes Österreichs nicht mehr bedarf, der - zum unbefristeten Aufenthalt berechtigende - Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen ist. Zudem hat ein Asylberechtigter gemäß § 45 Abs. 12 NAG 2005 die Möglichkeit, aus eigenem den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" schon vor Ablauf einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer als Asylberechtiger zu erlangen, weil nach dieser Bestimmung der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (im Sinn des § 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Das führt dann aber auch dazu, dass ein solcher Fremder im Sinn des (fallbezogen im Besonderen in den Blick zu nehmenden) § 9 Abs. 6 BFA-VG 2014 und des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 als (auf Dauer) rechtmäßig niedergelassen anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200372.L04Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022