RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0372

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §17 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
BFA-VG 2014 §9 Abs6
FlKonv Art1 AbschnC
FrPolG 2005 §52 Abs5
NAG 2005 §2 Abs2
NAG 2005 §45 Abs12

Rechtssatz

Das aufgrund der Stellung als Asylberechtigter einhergehende Aufenthaltsrecht stellt nun aber auch ein solches dar, das einen Aufenthalt für die in § 2 Abs. 2 NAG 2005 genannten Zwecke erlaubt. Sohin entspricht der Aufenthalt aufgrund des von Gesetzes wegen bestehenden Aufenthaltsrechts als Asylberechtigter inhaltlich auch den Kriterien einer Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG 2005. Davon geht erkennbar auch der Gesetzgeber aus, indem er vorgesehen hat, dass nach einem fünfjährigen Aufenthalt nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jenem Fremden, der nicht straffällig geworden ist, aber aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen des Schutzes Österreichs nicht mehr bedarf, der - zum unbefristeten Aufenthalt berechtigende - Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen ist. Zudem hat ein Asylberechtigter gemäß § 45 Abs. 12 NAG 2005 die Möglichkeit, aus eigenem den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" schon vor Ablauf einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer als Asylberechtiger zu erlangen, weil nach dieser Bestimmung der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (im Sinn des § 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Das führt dann aber auch dazu, dass ein solcher Fremder im Sinn des (fallbezogen im Besonderen in den Blick zu nehmenden) § 9 Abs. 6 BFA-VG 2014 und des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 als (auf Dauer) rechtmäßig niedergelassen anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200372.L04

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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