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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §9Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0192 B 7. Oktober 2021 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200372.L02Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022