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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §34Rechtssatz
Die Annahme, es bestehe die Möglichkeit, das Familienleben in einem Staat zu führen, der nicht der Herkunftsstaat aller Betroffenen ist, setzt in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts in diesem Staat voraus (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086; in diesem Sinn auch VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L37Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022