RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs4
AsylG 2005 §60 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FrPolG 2005 §26
MRK Art8

Rechtssatz

Die Frage, ob das Familienleben außerhalb Österreichs geführt werden kann, ist dann in die Prüfung für die Erteilung eines Visums nach § 26 FrPolG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 einzubeziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt werden und die Erteilung des Visums nur infolge einer (zugunsten des Fremden ausfallenden) Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK erlangt werden kann (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN; wonach bei der Beurteilung, ob der Familiennachzug allein aufgrund des Art. 8 MRK zu gewähren ist, auch jene Gründe, die zu der früher erfolgten Trennung geführt haben, zu berücksichtigen sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L35

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten