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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ASVG §293Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/22/0283 E 28. Februar 2019 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Angesichts der in Art. 7 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 der Richtlinie 2016/801 festgelegten Verpflichtung zur Prüfung der nötigen Mittel jeweils im Einzelfall (vgl. EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08) ist für den Aufenthaltstitel für Studenten das Erteilungserfordernis des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die in § 293 ASVG festgelegten Richtsätze, auf die in § 11 Abs. 5 NAG 2005 verwiesen wird, als Referenzbetrag iSd Art. 7 Abs. 3 der genannten Richtlinie zu verstehen sind. Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt und für die Rückreise verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der "nötigen Mittel" als erfüllt anzusehen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0578 Chakroun VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L31Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022