RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0105

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
KBGG 2001
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0083 E 20. Mai 2021 RS 10

Stammrechtssatz

Das Kinderbetreuungsgeld ist als ein bei der Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005 zu berücksichtigender Einkommensbestandteil zu qualifizieren. Das ist darin begründet, dass die Leistung den Eltern selbst zustehen soll, die bereit sind, ihre Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder ganz aufzugeben (vgl. VwGH 18.2.2010, 2009/22/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L29

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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