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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0083 E 20. Mai 2021 RS 9Stammrechtssatz
Der Grundbetrag der Familienbeihilfe wird zu dem Zweck gewährt, einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind. Die Familienbeihilfe dient ausschließlich der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung der Kinder (VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151). Demnach ist die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Person zu verwenden, für die sie bezahlt wird. Es ist daher nicht erlaubt, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für einen Fremden die für ein Kind gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080). Diese Überlegungen sollen indes nicht für den im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe zustehenden Kinderabsetzbetrag gelten (vgl. VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L28Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022