Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293 Abs1 lita sublitbbHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/22/0002 E 13. Dezember 2018 RS 2Stammrechtssatz
Die Zielsetzung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 5 NAG 2005 besteht darin, dass nur in solchen Fällen ein Aufenthaltstitel erteilt wird, in denen eine Unterstützung durch Sozialhilfeträger nicht notwendig sein wird (siehe VwGH 27.1.2011, 2008/21/0411). Sind die Fremden für ihre Lebensführung jedenfalls auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen in Form der Mindestsicherung angewiesen, ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 - gemessen allein an der Vorgabe des § 11 Abs. 5 erster Satz NAG 2005 - nicht erfüllt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L27Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022