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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Rechtssatz
Weder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die - ohne Zutun des Fremden eintretende - Verlängerung des Aufenthaltsrechts hängt von der Prüfung ab, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären. Das bringt es mit sich, dass sich der den Familiennachzug anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation befindet, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist - gleich wie in diesem Fall - im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L26Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022