RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0105

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
AsylG 2005 §35 Abs4 Z3
AsylG 2005 §60 Abs2 Z3
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0009 E 28. Mai 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens darf nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben und somit ist eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist (Hinweis E 21. Dezember 2010, 2009/21/0002).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L30

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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