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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0083 E 20. Mai 2021 RS 3Stammrechtssatz
Das NAG 2005 knüpft in § 11 Abs. 5 bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an. Maßgeblich sind jene Beträge, die im § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L21Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022