RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0105

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35 Abs4 Z3
AsylG 2005 §60 Abs2 Z3
NAG 2005 §11 Abs5
VwRallg

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit der Anordnung in § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005, schon für die Erteilung des Einreisetitels müsse (auch) die in § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 enthaltene Voraussetzung vorliegen, erkennbar nicht bloß auf jenen - regelmäßig bloß kurzen - Zeitraum des mit dem Einreisetitel abgedeckten rechtmäßigen Aufenthalts zwischen der Einreise und der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz abstellen wollen. Vielmehr sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass sich die Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzung im Besonderen - vergleichbar dem Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels - auf die Zeit des Aufenthalts nach der Zuerkennung des Schutzstatus beziehen soll. Dies kommt auch in den Materialien deutlich zum Ausdruck (RV 996 BlgNR 25. GP, 4; AB 1097 BlgNR 25. GP, 8).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L43

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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