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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35 Abs4Rechtssatz
§ 60 Abs. 2 AsylG 2005 sieht in der Z 3 vor, dass die Erteilung des (dort: nach § 56 AsylG 2005) begehrten Aufenthaltstitels nur erfolgen darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte. Damit legt das AsylG 2005 unverkennbar eine dem § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 nachgebildete Erteilungsvoraussetzung fest, für deren Verständnis (ebenfalls) die Anordnung des § 11 Abs. 5 NAG 2005 einzubeziehen ist (vgl. in diesem Sinn auch die Erläuterungen in RV 996 BlgNR 25. GP 1, 2, 4; und AB 1097 BlgNR 25. GP, 2, 4, 8 wo in Bezug auf die [mit BGBl. I Nr. 24/2016 erfolgte] Änderung des § 35 AsylG 2005 mehrfach von "festen und regelmäßigen Einkünften im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG" die Rede ist). Vor diesem Hintergrund ist die zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG 2005 ergangene Rechtsprechung für die Auslegung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als maßgeblich anzusehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L42Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022