RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0105

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §35 Abs2
EURallg
NAG 2005 §46
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litc
32011L0095 Status-RL Art13
32011L0095 Status-RL Art3

Rechtssatz

Vom österreichischen Gesetzgeber wurde bewusst die Entscheidung getroffen, bestimmte Konstellationen des Familiennachzugs zu Asylberechtigten allein dem asylrechtlichen Regime nach § 34 AsylG 2005 zu unterwerfen. Nur dann, wenn § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, hat eine Familienzusammenführung zu einem Asylberechtigten nach den Regelungen des § 46 NAG 2005 zu erfolgen (sh. Abs. 1 Z 2 lit. c des § 46 NAG 2005). Die Ansicht, eine Familienzusammenführung nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 wäre gegenüber einer Familienzusammenführung nach § 46 NAG 2005 als subsidiär anzusehen, wurde vom VwGH bereits verworfen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288). Daraus ergibt sich, dass die insoweit eindeutige Rechtslage nach dem AsylG 2005 und dem NAG 2005 eine Interpretation der entsprechenden Gesetzesbestimmungen in jenem Sinn, wie es die unionsrechtlichen Normen der Statusrichtlinie verlangen könnten, falls Art. 3 Statusrichtlinie einer solchen nationalen Rechtslage in Bezug auf die Konstellationen des Familiennachzuges entgegenstehen würde, nicht zulässt. Eine Berufung auf die unmittelbare Anwendung des Art. 13 dieser Richtlinie käme nicht in Betracht, weil dies zu einer (innerstaatlich nicht zulässigen und unionsrechtlich nicht geforderten) Vorenthaltung von Rechten eines Einzelnen contra legem führen würde.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L41

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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