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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §34Rechtssatz
Vom österreichischen Gesetzgeber wurde bewusst die Entscheidung getroffen, bestimmte Konstellationen des Familiennachzugs zu Asylberechtigten allein dem asylrechtlichen Regime nach § 34 AsylG 2005 zu unterwerfen. Nur dann, wenn § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, hat eine Familienzusammenführung zu einem Asylberechtigten nach den Regelungen des § 46 NAG 2005 zu erfolgen (sh. Abs. 1 Z 2 lit. c des § 46 NAG 2005). Die Ansicht, eine Familienzusammenführung nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 wäre gegenüber einer Familienzusammenführung nach § 46 NAG 2005 als subsidiär anzusehen, wurde vom VwGH bereits verworfen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288). Daraus ergibt sich, dass die insoweit eindeutige Rechtslage nach dem AsylG 2005 und dem NAG 2005 eine Interpretation der entsprechenden Gesetzesbestimmungen in jenem Sinn, wie es die unionsrechtlichen Normen der Statusrichtlinie verlangen könnten, falls Art. 3 Statusrichtlinie einer solchen nationalen Rechtslage in Bezug auf die Konstellationen des Familiennachzuges entgegenstehen würde, nicht zulässt. Eine Berufung auf die unmittelbare Anwendung des Art. 13 dieser Richtlinie käme nicht in Betracht, weil dies zu einer (innerstaatlich nicht zulässigen und unionsrechtlich nicht geforderten) Vorenthaltung von Rechten eines Einzelnen contra legem führen würde.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L41Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022