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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/01/0106 E 6. November 2018 RS 15Stammrechtssatz
Dem nationalen Gesetzgeber ist es - auch unter Berufung auf Art. 3 der Statusrichtlinie - verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L19Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022