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E3L E19103000Norm
AsylG 2005 §34Rechtssatz
Auf Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten findet zwar die Familienzusammenführungsrichtlinie gemäß deren Art. 3 Abs. 2 lit. c keine Anwendung (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mit Hinweis auf EuGH 7.11.2018, K und B, C-380/17). Das bedeutet aber wiederum nicht, dass deswegen auf die Fälle des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten entgegen der Vorschriften der Statusrichtlinie doch wieder der Anwendungsbereich dieser Richtlinie eröffnet wäre (vgl. zu den Gründen, warum der Unionsrechtsgesetzgeber die Anwendbarkeit der Familienzusammenführungsrichtlinie auf solche Familienangehörige ausgeschlossen hat, EuGH C-380/17, Rn. 29 bis 33).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0380 K und B VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L18Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022