Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §34Rechtssatz
Art. 23 Statusrichtlinie bezieht sich auf Familienangehörige im Sinn des Art. 2 lit. j Statusrichtlinie (vgl. EuGH 9.9.2021, C-768/19, Rn. 61). Danach werden aber nur die darin genannten "Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat", erfasst. Gerade ein solcher Zusammenhang, demzufolge der gemeinsame Aufenthalt im selben Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz gegeben sein muss, besteht im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr dient die Erteilung des Visums letztlich der - im Weg des § 34 AsylG 2005 vorzunehmenden - Familienzusammenführung. Unionsrechtlich werden solche Konstellationen aber - schon von ihrer Ausgangssituation her - nicht von der Statusrichtlinie erfasst, sondern mit der Familienzusammenführungsrichtlinie geregelt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0768 Bundesrepublik Deutschland VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L40Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022