RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0105

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §8 Abs1
FrPolG 2005 §26

Rechtssatz

Die Erlangung eines Visums nach § 35 AsylG 2005 zielt darauf ab, dem Drittstaatsangehörigen einen Einreisetitel zum Zweck des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz im Inland zu ermöglichen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218). Damit soll die Familienzusammenführung im Weg des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 ermöglicht werden, um ihnen denselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288). Darauf, ob der nachziehende Angehörige selbst die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 oder des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt, kommt es nach § 34 AsylG 2005 nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L39

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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