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E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §34Rechtssatz
Dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sein sollten, bloß aufgrund eines (allenfalls: noch bestehenden) formalen Bandes, wonach eine Person (allenfalls: noch) als Familienangehöriger zu gelten hat, einem Fremden selbst dann ein Aufenthaltsrecht einräumen zu müssen, wenn von vornherein feststeht, dass jegliche familiäre Beziehung aufgelöst ist und das Aufenthaltsrecht in keiner Weise mehr der Aufrechterhaltung des Familienverbands dienen soll oder kann, ist dem Urteil des EuGH vom 9.9.2021, C-768/19, nicht zu entnehmen. Dieses ist zudem im Licht des dort gegebenen Sachverhaltes (der Vater hielt sich bereits zu jener Zeit im Mitgliedstaat auf, als sein schutzberechtigtes Kind noch minderjährig war) zu betrachten. Nach Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes ist nämlich regelmäßig nicht mehr dieselbe Intensität des Familienlebens zwischen Eltern und dem Kind zu erwarten, wie zu jener Zeit, als das Kind noch minderjährig war. Eine andere Sichtweise würde der vom EuGH als maßgeblich erachteten Zielsetzung, wonach die in Rede stehenden Bestimmungen (insbesondere) der Statusrichtlinie die Aufrechterhaltung des Familienverbands schützen wollen, diametral entgegenstehen. Dass dieser Schutz auch jenen Antragstellern zukommen soll, die sich zwar nach ihrem Vorbringen darauf beziehen, aber in Wahrheit ein Aufenthaltsrecht nur unter dem Vorwand familiärer Beziehungen - mithin rechtsmissbräuchlich - begehren, ergibt sich aus den Erwägungen des EuGH nicht (vgl in diesem Sinn bereits VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 45, unter Bezugnahme auf unionsrechtliche Regelungen und Rechtsprechung des EuGH).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0768 Bundesrepublik Deutschland VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L17Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022