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E6JNorm
ABGB §197 Abs1Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte bei der Schaffung des § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 jene Personen von der Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Weg des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 ausschließen, die in Wahrheit die Familienzusammenführung nicht anstreben oder erlangen können. Dem steht für das Verständnis des § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 auch nicht entgegen, dass in der darin verwiesenen Norm des § 30 NAG 2005 nicht auch ausdrücklich das Verhältnis zwischen leiblichen Kindern und ihren Eltern Erwähnung findet. Im Fall einer vom Gericht bewilligten Annahme an Kindes statt wird zwischen dem adoptierten Kind und den Adoptiveltern jener Rechtszustand hergestellt, wie er sonst durch die Abstammung eines Kindes von den leiblichen Eltern besteht (§ 197 Abs. 1 ABGB). Es ist aber nun kein sachlich zu rechtfertigender Grund für die Annahme zu sehen, dass in jenem Fall, in dem ein Familienleben (allenfalls: nach der Einreise in das Bundesgebiet) gar nicht stattfinden wird, ein durch Adoption in den Familienverband aufgenommenes Kind im Weg des asylrechtlichen Familienverfahrens ein Aufenthaltsrecht für die (in Wahrheit nicht stattfindende) Familienzusammenführung nicht, ein leibliches Kind in derselben Situation aber schon betreiben können sollte. Dies steht auch nicht im Widerspruch mit den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 9. September 2021, C-768/19.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0768 Bundesrepublik Deutschland VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L07Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022