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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §34Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in den Materialien zum FrÄG 2017 ausdrücklich betont, die Regelung des § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 stehe in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b der Familienzusammenführungsrichtlinie (IA 2285/A BlgNR 25. GP 82). Art. 16 Abs. 1 lit. b dieser Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung ablehnen oder gegebenenfalls den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern können, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem (den) Familienangehörige(n) keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen bestehen, oder wenn sie nicht mehr bestehen. Nach Art. 16 Abs. 2 lit. b Familienzusammenführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung auch ablehnen und den Aufenthaltstitel des Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn feststeht, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft nur zu dem Zweck geschlossen bzw. die Adoption nur vorgenommen wurde, um der betreffenden Person die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen. Mit diesen Vorschriften wird es somit den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Erteilung und Beibehaltung eines der Familienzusammenführung dienenden Aufenthaltsrechts vom tatsächlichen Bestehen einer familiären Bindung abhängig zu machen. Dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 jene Personen von der Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Weg des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 ausschließen wollte, die in Wahrheit die Familienzusammenführung nicht anstreben oder erlangen können, stellt sich sohin auch angesichts der erwähnten Erläuterungen als nicht zweifelhaft dar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L14Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022