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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §34Rechtssatz
Zwar hat der Gesetzgeber durch die Aufhebung des früheren § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (danach durfte einem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nur dann zuerkannt werden, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 MRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist) zum Ausdruck gebracht, dass es für eine Familienzusammenführung nach § 34 AsylG 2005 - wenn alle sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind - nicht länger darauf ankommen soll, ob das Familienleben außerhalb Österreichs geführt werden könnte. Der Gesetzgeber hat durch den neuen § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 aber auch zu erkennen gegeben, dass er weiterhin jene Fälle von der Anwendung des Verfahrens nach § 34 und § 35 AsylG 2005 ausschließen möchte, in denen die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird. Dafür, dass einem Fremden selbst dann ein für den Familiennachzug vorgesehenes - überdies einen besonderen Schutzstatus zum Inhalt habendes - Aufenthaltsrecht eingeräumt werden sollte, wenn die Führung eines Familienlebens nicht beabsichtigt oder nicht möglich ist, gibt es nach dem Gesetz keinerlei Hinweise.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L13Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022