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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §34Rechtssatz
Gerade jenem Zweck, den nachzugswilligen Personen nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet ein Verfahren im Sinn des § 34 AsylG 2005 für die Familienzusammenführung zu eröffnen, würde es allerdings widerstreiten, würde ihnen selbst dann danach ein Aufenthaltsrecht zuerkannt werden, wenn das Familienleben nicht (mehr) besteht und die Wiederaufnahme eines solchen nicht beabsichtigt oder - etwa weil dies von der in Österreich lebenden Bezugsperson abgelehnt wird - nicht möglich ist. Solche Konstellationen spricht der Gesetzgeber in § 34 Abs. 6 AsylG 2005 - neben weiteren dort festgelegten Grenzen des asylrechtlichen Familienverfahrens - auch ausdrücklich an. In den dort genannten Fällen sind die Bestimmungen des - aus den §§ 34 und 35 bestehenden - 4. Abschnitts des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L08Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022