RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0105

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs6
AsylG 2005 §35

Rechtssatz

Gerade jenem Zweck, den nachzugswilligen Personen nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet ein Verfahren im Sinn des § 34 AsylG 2005 für die Familienzusammenführung zu eröffnen, würde es allerdings widerstreiten, würde ihnen selbst dann danach ein Aufenthaltsrecht zuerkannt werden, wenn das Familienleben nicht (mehr) besteht und die Wiederaufnahme eines solchen nicht beabsichtigt oder - etwa weil dies von der in Österreich lebenden Bezugsperson abgelehnt wird - nicht möglich ist. Solche Konstellationen spricht der Gesetzgeber in § 34 Abs. 6 AsylG 2005 - neben weiteren dort festgelegten Grenzen des asylrechtlichen Familienverfahrens - auch ausdrücklich an. In den dort genannten Fällen sind die Bestimmungen des - aus den §§ 34 und 35 bestehenden - 4. Abschnitts des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L08

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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