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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §34Rechtssatz
Die Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 FrPolG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 stellt die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit dem Zweck dar, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinn des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Demgegenüber ist die Familienzusammenführung für Familienangehörige von asylberechtigten Bezugspersonen (nur) in jenen Konstellationen, die nicht § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unterliegen, in § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG 2005 geregelt (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L06Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022