RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0105

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §35
FrPolG 2005 §26
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litc

Rechtssatz

Die Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 FrPolG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 stellt die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit dem Zweck dar, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinn des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Demgegenüber ist die Familienzusammenführung für Familienangehörige von asylberechtigten Bezugspersonen (nur) in jenen Konstellationen, die nicht § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unterliegen, in § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG 2005 geregelt (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L06

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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