Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des B, vertreten durch den Vater Z, beide in W, letzterer vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juli 1995, Zl. 301.896/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juli 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zu diesem Versagungsgrund aus, § 6 Abs. 2 AufG sehe grundsätzlich vor, daß der Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich zu stellen sei. Die Ausnahmebestimmungen des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG lägen beim Beschwerdeführer, der auch in der Vergangenheit nicht über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, nicht vor. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Zusammenführung mit seiner Familie.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Tatsachenannahme der belangten Behörde, er habe den gegenständlichen Antrag nicht vor seiner Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt, nicht entgegen. Er behauptet jedoch, daß ihm gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung zustehe, zumal sein Vater, für den ein Befreiungsschein ausgestellt sei, seit mehr als zwei Jahren in Österreich aufhältig sei. Aufgrund der dadurch bestehenden familiären Interessen des Beschwerdeführers in Österreich sei in seinem Fall eine Ausnahme von dem in § 6 Abs. 2 erster Satz AufG umschriebenen Grundsatz zu machen.
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (20. Juli 1995) hatte die belangte Behörde § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sowie die in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 anzuwenden. Gemäß § 3 Z. 3 der in Rede stehenden Verordnung sind lediglich solche Familienangehörige von Personen, für die ein Befreiungsschein ausgestellt ist, zur Antragstellung im Inland berechtigt, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Diese Voraussetzung ist im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. Wie die belangte Behörde in ihrem Berufungsbescheid zutreffend und vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof unbekämpft ausführte, verfügte lediglich sein Vater, nicht jedoch der in dessen Reisepaß miteingetragene Beschwerdeführer selbst, über eine Aufenthaltsbewilligung. Da der Beschwerdeführer auch die übrigen Ausnahmebestimmungen des § 6 Abs. 2 AufG für sich nicht in Anspruch nehmen kann, hatte er seinen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0064).
Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er sei durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in seinem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt, ist ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der AufG-Novelle 1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von Angehörigen und Fremden, für die ein Befreiungsschein ausgestellt ist, bereits auf die durch die in Rede stehende Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat. Gegen die in § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung, wonach nur jene Familienangehörige von Inhabern eines Befreiungsscheines zur Antragstellung im Inland ermächtigt werden können, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/19/0161).
Aus diesem Grunde führt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 3 AufG nicht zur Unanwendbarkeit des § 6 Abs. 2 AufG (vgl. hiezu die ständige Judikatur zu § 6 Abs. 2 a.F. AufG, etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0869, und jenes vom 19. September 1996, Zlen. 95/19/0207 bis 0209).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190649.X00Im RIS seit
02.05.2001