RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35
EURallg
32003L0086 Familienzusammenführung-RL

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat - im Besonderen durch Novellierungen des AsylG 2005 - zum Ausdruck gebracht, den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels eines Familienangehörigen eines in Österreich aufhältigen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 MRK berücksichtigt werden, aber auch jenen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie), in der Weise nachzukommen, dass auch Familienangehörigen, die sich im Ausland aufhalten, zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Familienlebens mit dem bereits in Österreich lebenden Schutzberechtigten die Einreise in das Bundesgebiet ermöglicht wird, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Insofern dienen die Bestimmungen der §§ 34 und 35 AsylG 2005 (auch) der Familienzusammenführung, wobei sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, den nachziehenden Angehörigen auch dann den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen, wenn die dafür an sich zu fordernden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, mit Hinweis auf VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L38

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten