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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §34Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat - im Besonderen durch Novellierungen des AsylG 2005 - zum Ausdruck gebracht, den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels eines Familienangehörigen eines in Österreich aufhältigen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 MRK berücksichtigt werden, aber auch jenen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie), in der Weise nachzukommen, dass auch Familienangehörigen, die sich im Ausland aufhalten, zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Familienlebens mit dem bereits in Österreich lebenden Schutzberechtigten die Einreise in das Bundesgebiet ermöglicht wird, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Insofern dienen die Bestimmungen der §§ 34 und 35 AsylG 2005 (auch) der Familienzusammenführung, wobei sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, den nachziehenden Angehörigen auch dann den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen, wenn die dafür an sich zu fordernden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, mit Hinweis auf VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L38Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022