RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/20/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0218 E 22. November 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland nicht mehr kennt, ist entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 MRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L04

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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