Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Blankettstrafnormen sind zulässig; auch in einem solchen Fall muss aber der Tatbestand durch das Gesetz selbst mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet sein, und zwar so, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag. Eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein (vgl. VwGH 13.10.2010, 2009/06/0189). Es trifft zu, dass die Überschrift des § 8a TierschutzG 2005 "Verkaufsverbot von Tieren" lautet und § 8a Abs. 1 lediglich das - sich bereits aus dem verwendeten Wort ergebende entgeltliche - "Feilbieten" und "Verkaufen" von Tieren verbietet. Daran schließt allerdings der insoweit völlig eindeutige Abs. 2 an, der das Inverkehrbringen von Tieren nur in bestimmten, taxativ genannten Fällen erlaubt, woraus folgt, dass das "Inverkehrbringen" immer dann, wenn eine Ausnahmebestimmung nicht erfüllt ist, in Zusammenschau mit § 38 Abs. 3 TierschutzG 2005 verboten ist. Unter dem Inverkehrbringen ist nach dem Gesetzeswortlaut das "öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe" zu verstehen. Dies heißt, dass nicht nur entgeltliche Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäfte, sondern auch unentgeltliche nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut verboten sind. Ein Tier wird demnach auch dann "abgegeben" iSd. § 8a Abs. 2 legcit., wenn es einer anderen Person zur Verwahrung gegeben wird. Auch eine auf einer Internetseite inserierte "unentgeltliche" Abgabe zur Verwahrung erfüllt daher als "Abgabe" den Tatbestand des § 8a TierschutzG 2005 und ist daher verboten, sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 8a Abs. 2 legcit. erfüllt ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020185.L01Im RIS seit
01.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022