TE Vwgh Erkenntnis 2021/12/15 Ra 2020/13/0003

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

E3L E09301000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §47
VwGG §48 Abs1 Z2
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art132 Abs1 litg
62019CJ0846 Administration de l'Enregistrement VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der Dr. B, Rechtsanwältin in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. Juli 2019, Zl. RV/7104565/2016, betreffend Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO (Umsatzsteuer 2013), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 29. April 2015 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 fest.

2        Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 beantragte die Revisionswerberin gemäß § 299 BAO die Aufhebung und Abänderung dieses Bescheides. Sie machte - mit näherer Begründung - geltend, sie sei als Rechtsanwältin seit Jahren „in ihrem weit überwiegenden Hauptgeschäft“ als gerichtlich bestellte Sachwalterin tätig. Aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG ergebe sich, dass die Tätigkeit als Sachwalter von der Umsatzsteuer zu befreien sei.

3        Mit Bescheid vom 9. Juni 2016 wies das Finanzamt diesen Antrag ab.

4        Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

5        Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2016 wies das Finanzamt diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revisionswerberin beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

7        Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2019, E 3173/2019-6, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

8        In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.

9        Nach Einleitung des Vorverfahrens hat das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

10       Die Revisionswerberin erstattete nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 15. April 2021, C-846/19, weiteres Vorbringen.

11       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12       Der vorliegende Fall gleicht in Sachverhalt und Rechtsfrage jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2019/13/0025, entschieden wurde. Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das vorliegende Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

13       Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet, kommt ein Ersatz für Schriftsatzaufwand nicht in Betracht (vgl. z.B. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069; 8.9.2020, Fr 2020/13/0003, je mwN).

Wien, am 15. Dezember 2021

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0846 Administration de l'Enregistrement VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130003.L00

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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